Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.03.2006 (Az. II ZR 326/04) in einem von der Kanzlei Seimetz & Kollegen in erster und zweiter Instanz bearbeiteten Fall entschieden hat, unterliegen Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater als Treuhandkommanditisten einer Publikums-KG wegen fehlerhafter Prospektangaben nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 68 StBerG a.F., sondern der allgemeinen – nach früherem Recht dreißigjährigen – Verjährung.
Weil das Berufungsgericht zum Haftungsgrund keine Feststellungen getroffen hatte, wurde der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.
BGH, Urt. v. 20.03.2006, Az. II ZR 326/04
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