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Bausparvertrag: Kündigung durch Bausparkasse laut OLG Stuttgart unzulässig

Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.03.2016 (Az. 9 U 171/15) ist die Kündigung eines zuteilungsreifen und nach Eintritt der Zuteilungsreife nicht mehr weiter besparten Bausparvertrages durch die Bausparkasse grundsätzlich unzulässig. Insbesondere könne sich die Bausparkasse in solchen Fällen nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen könne. Nach den Allgemeinen Bausparbedingungen sei nämlich der Bausparer verpflichtet, Regelsparbeiträge bis zur erstmaligen Auszahlung der Bausparsumme zu zahlen. Vor Ende dieser Pflicht habe die Bausparkasse das als Darlehen anzusehende Guthaben nicht vollständig empfangen und könne den Bausparvertrag daher nicht vorzeitig kündigen.

Kündigung von Bausparvertrag durch Bausparkasse auch nicht analog § 489 Abs. 1. Nr. 2 BGB möglich

Laut OLG Stuttgart ist die gesetzliche Kündigungsvorschrift auch nicht analog anwendbar. Zwar beruhe eine überlange Vertragsdauer auf der vertragswidrigen Einstellung der Sparleistungen durch den Bausparer. Dies müsse die Bausparkasse aber nicht ohne weiteres hinnehmen, da sie nach den geltenden Bausparbedingungen den Bausparer auffordern könne, die betreffenden Zahlungen wieder aufzunehmen. Leiste der Bausparer dieser Aufforderung keine Folge, habe sie ein vertragliches Kündigungsrecht und es so selbst in der Hand, ihre “überlange” Bindung an den vereinbarten Vertragszins zu verhindern.

Wenn die Bausparkasse aber – möglicherweise auch im eigenen Interesse – dem Bausparer ein faktisches Ruhen des Bausparvertrages über einen längeren Zeitraum erlaube und ein vertragliches Kündigungsrecht nicht nutze, sei sie auch nicht schutzbedürftig und könne sich daher nicht später auf eine analoge Anwendung eines gesetzlichen Kündigungsrechts berufen (so OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2016, Az. 9 U 171/15).

Allerdings hat das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Frage einer Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für zuteilungsreife Bausparverträge grundsätzliche Bedeutung habe und andere Oberlandesgerichte insoweit eine andere Auffassung vertreten.

Klage einer Bausparerin gegen die Kündigung ihres Bausparvertrages durch die Bausparkasse

Dem Urteil des OLG Stuttgart liegt ein Fall zugrunde, bei dem eine Bausparerin im Jahre 1978 einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von seinerzeit DM 40.000,- abgeschlossen hatte, für dessen Laufzeit sie einen Guthabenzins von 3% p.a. von der Bausparkasse erhalten sollte. Nachdem der Vertrag im Jahre 1993 zuteilungsreif wurde, verzichtete die Bausparerin auf ein Bauspardarlehen und stellte die regelmäßige Zahlung der Sparraten ein.

Im Jahre 2015, also rund 20 Jahre nach Zuteilungsreife kündigte die Bausparkasse den Bausparvertrag, ohne dass die ursprünglich vereinbarte Bausparsumme vollständig angespart war.

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