Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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IFK Sachwertfonds Deutschland 1: Aufstockung des öffentlichen Angebotes

Wie die IFK Initiatorengesellschaft für Kapitalanlagen AG (Grünwald, München) in einem Nachtrag Nr. 2 vom 09.11.2009 zu dem am 10.06.2008 veröffentlichten Verkaufsprospekt der IFK Sachwertfonds Deutschland 1 Beteiligungs GmbH & Co. KG mitteilt, will die Gesellschafterversammlung auf Vorschlag ihres geschäftsführenden Kommanditisten am 18.12.2009 über die Aufnahme weiteren Kommanditkapitals in Höhe von € 2 Mio. und weiterer Einlagen stiller Gesellschafter in Höhe von € 4,5 Mio. durch Aufstockung des öffentlichen Angebots beschließen. Diese Aufstockung soll es dem IFK Sachwertfonds Deutschland 1 ermöglichen, auf die Nachfrage am Kapitalmarkt zu reagieren.

 

Verlängerung der Zeichnungsfrist bei IFK Sachwertfonds Deutschland 1

In dem Nachtrag Nr. 2 zum Prospekt der IFK Sachwertfonds Deutschland 1 wird desweiteren darauf hingewiesen, dass der geschäftsführende Kommanditist entschieden habe, die Zeichnungsfrist für interessierte Anleger bis zum 31.10.2010 zu verlängern. Allerdings kann die (verlängerte) Zeichnungsfrist durch Entscheidung des geschäftsführenden Kommanditisten auch jederzeit vorzeitig beendet werden.

 

Finanzplan des IFK Sachwertfonds Deutschland 1 zu Rückzahlungen an Anleger

Laut Angaben im Nachtrag Nr. 2 zum Emissionsprospekt des IFK Sachwertfonds Deutschland 1 wird in der Ergebnisprognose unterstellt, dass ab dem 01.07.2010 über zwölf Jahre, d.h. bis zum 30.06.2022 Anleger mit jeweils 2% p.a. des anfänglichen Kommanditkapitals der Beteiligungsvarianten 3 und 4 ihre Einlage ab dem jeweiligen Jahresende nicht mehr leisten können. Für diesen Fall wird außerdem unterstellt, dass Anleger, die zum jeweiligen Jahresende noch nicht ca. 28% der gezeichneten Einlage geleistet haben, aus der Gesellschaft ausgeschlossen und mit einer Schadenspauschale von 12,5% der gezeichneten Einlage zzgl. Agio belastet werden.

Die Ergebnisprognose zu dem im Finanzplan angegebenen Betrag der kalkulierten Auseinandersetzungsguthaben ausgeschlossener Anleger geht desweiteren davon aus, dass das zum jeweiligen Jahresende eingezahlte Kapital einschließlich Agio, maximal jedoch 12,5% der Einlage zzgl. Agio als Schadenspauschale einbehalten wird.

 

Kündigung der Anleger bei Variante 1 und 2 des IFK Sachwertfonds Deutschland 1

Der Nachtrag Nr. 2 zum Prospekt des IFK Sachwertfonds Deutschland 1 verweist im übrigen auf die auf S. 78 des ursprünglichen Verkaufsprospektes dargestellten voraussichtlichen Auswirkungen einer Ausübung des Teilkündigungsrechts durch alle Anleger der Varianten 1 und 2 zum 31.12.2022 in der Spalte “Kündigung Ende 2022” und teilt mit, dass sich auf der Grundlage der im Nachtrag abgedruckten Ergebnisprognose und der Beispielrechnungen auch insoweit neue Zahlen ergäben, die dort im einzelnen dargestellt werden.

Für den Fall, dass diese Anleger ihre Beteiligungen zum Ablauf des Jahres 2022 kündigen, werden die Summe der Barausschüttungen, die Endausschüttung, die Steuerbelastung und der Vermögenszugewinn bei den verschiedenen Beteiligungsvarianten dargestellt.

 

Keine (Neu-) Bewertung der Risiken des IFK Sachwertfonds Deutschland 1

Eine (Neu-) Bewertung der im Verkaufsprospekt des IFK Sachwertfonds Deutschland 1 aufgeführten Risiken einer Beteiligung an dieser Gesellschaft durch die Aufstockung des öffentlichen Angebots ist dem Nachtrag Nr. 2 nicht zu entnehmen.

 

Rechtsrat für Anleger des IFK Sachwertfonds Deutschland 1 GmbH & Co. KG

Falls sich Anleger im Zeitpunkt der Zeichnung ihrer Beteiligung an dem IFK Sachwertfonds 1 GmbH & Co. KG der Besonderheiten und Risiken dieser Kapitalanlage nicht bewusst waren oder hierüber von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler unvollständig und fehlerhaft aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurden, sollten sie anwaltlich prüfen lassen, ob die Möglichkeit besteht, ihre Beteiligung vorzeitig aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen und bei etwaigen Verlusten Schadensersatzansprüche gegenüber ihrem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler oder den Initiatoren geltend zu machen.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen beraten und vertreten Anleger zu dieser Kapitalanlage in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts und angesichts der dabei erstrittenen anlegerfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügt unsere Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich um- und durchzusetzen.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten eine ausführliche Bewertung und Einschätzung der rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten ihres jeweiligen Falles.

 

 

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