Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 20.01.2015, Az. II ZR 444/13) können Anleger ihre Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft wie z.B. den sogen. IFK Sachwertfonds Deutschland kündigen, wenn sie bei ihrem Fondsbeitritt über die Besonderheiten und (Totalverlust-) Risiken einer solchen Kapitalanlage nicht vollständig und verständlich von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler aufgeklärt wurden.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte sich ein Anleger mit einer Einlage von € 20.000,- zzgl. Agio an einer solchen Kommanditgesellschaft beteiligt und gegenüber dem Gericht geltend gemacht, dass er über die konkreten Risiken der ihm vermittelten Beteiligung unzureichend aufgeklärt worden und nur deswegen dem betreffenden Fonds beigetreten sei.
IFK Sachwertfonds Deutschland: Rechtsfolgen einer wirksamen Kündigung
Wenn ein Anleger aus o.g. Gründen seine Beteiligung an einer (Kommandit-) Gesellschaft wie bspw. einem IFK Sachwertfonds Deutschland kündigen kann, wird seine Gesellschafterstellung dadurch ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bei der Gesellschaft vorzeitig beendet.
Nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die wirksame Kündigung einer solchen Fondsbeteiligung zur Folge, dass die Fondsgesellschaft dem Anleger seinen zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Abfindungsanspruch berechnen und an ihn auszahlen muss.
Falls dieser Abfindungsanspruch geringer ist, als die von ihm an die Fondsgesellschaft geleisteten Einzahlungen, hat der Anleger ungeachtet seiner Kündigung die Möglichkeit, den entsprechenden Verlust als Schadensersatz gegenüber den zum Kreis der Initiatoren zählenden sogen. Gründungsgesellschaftern des Fonds und deren Emissionshelfern geltend zu machen (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 09.07.2013, Az. II ZR 9/12).
Rechtsrat für Anleger, die ihre Beteiligung an ihrem IFK Sachwertfonds Deutschland kündigen möchten
Anleger, die das Gefühl haben, vor ihrem Beitritt zu einem der Fonds der IFK Initiatorengesellschaft für Kapitalanlagen AG (Grünwald) über die Besonderheiten und (Totalverlust-) Risiken einer solchen Beteiligung nicht vollständig und verständlich aufgeklärt worden zu sein und aus diesem Grunde ihre Beteiligung an einem IFK Sachwertfonds Deutschland kündigen möchten, sollten anwaltlich prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für eine solche Kündigung vorliegen und ob es sinnvoll ist, bei etwaigen Verlusten neben einer Kündigung auch noch Schadensersatz zu verlangen.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen beraten und vertreten Anleger zu dieser Kapitalanlage in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.
Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts und angesichts der dabei erstrittenen anlegerfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügt unsere Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich um- und durchzusetzen.
Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten eine ausführliche Bewertung und Einschätzung der rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten ihres jeweiligen Falles.