Nachdem inzwischen über das Vermögen mehrerer Gesellschaften aus dem Kreis der Deutsche Lichtmiete Gruppe ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die Staatsanwaltschaft Oldenburg im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Betruges eine Durchsuchung verschiedener Objekte aus dem Umfeld der Unternehmensgruppe angeordnet hat, stellt sich für geschädigte Anleger die berechtigte Frage, ob sie möglicherweise gegen ihren Berater oder Vermittler, der ihnen ihre Anlage bei der Deutsche Lichtmiete Gruppe empfohlen hat, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung durchsetzen können, um auf diese Weise ihren Verlust erstattet zu bekommen.
Solche Ansprüche können unter den folgenden Voraussetzungen durchaus in Betracht kommen und auch erfolgreich durchgesetzt werden:
Prüfung der wirtschaftlichen Plausibilität des Anlagemodells der “Deutsche Lichtmiete” durch den Berater oder Vermittler?
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Berater oder Vermittler bei der Empfehlung einer solchen Kapitalanlage regelmäßig verpflichtet, diese vorher selbst auf wirtschaftliche Plausibilität hin zu überprüfen oder aber seine Kunden, also die von ihm beratenen Anleger, ausdrücklich darüber zu informieren, dass er eine solche Prüfung nicht vorgenommen hat.
Geht man hier also nach dem Stand der bisherigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Oldenburg laut ihrer Pressemitteilung vom 09.12.2021 davon aus, dass bereits vor einiger Zeit erkennbar war, dass das von den Anlegern der Deutsche Lichtmiete Gruppe finanzierte Geschäftsmodell nicht tragfähig und ungeeignet war, um die Bezahlung der fälligen und zukünftig fälligen Forderungen aus den Einnahmen der Gesellschaften zu erwirtschaften, stellt sich die Frage, ob dies auch für den jeweiligen Berater oder Vermittler erkennbar war oder von ihm sogar hätte erkannt werden müssen.
Anhaltspunkte für eine solche fehlende Tragfähigkeit und Ungeeignetheit des Geschäftsmodells ergaben sich nämlich ohne weiteres aus den zurückliegenden Geschäftsberichten der jeweiligen Investitionsgesellschaften, die unter anderem im “Bundesanzeiger” für jedermann und damit auch für die jeweiligen Berater und Vermittler öffentlich zugänglich sind.
Vor diesem Hintergrund stellt sich hier durchaus die Frage, ob und inwieweit der Berater oder Vermittler seine quasivertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt hat, wenn seine Kunden und Anleger von ihm nicht ungefragt über die fehlende oder zumindest fragwürdige wirtschaftliche Plausibilität des von der Deutsche Lichtmiete betriebenen Geschäftsmodells informiert wurden.
Aufklärungspflicht über negative Presseberichterstattung bezüglich der Deutsche Lichtmiete Gruppe?
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anlageberater und -vermittler grundsätzlich auch dazu verpflichtet, vor der Empfehlung einer solchen Kapitalanlage an interessierte Anleger alle vorhandenen und leicht zugänglichen Veröffentlichungen hierzu in der Wirtschaftspresse und den einschlägigen Verbraucherschutz-Medien auszuwerten und die von ihm beratenen Anleger auf das Vorhandensein dieser Negativpresse hinzuweisen.
Bedenkt man dabei, dass etwa die Verbraucherschutz-Organisation “Stiftung Warentest” (FINANZtest) oder Verbraucherschutz-Portale wie “Diebewertung.de” oder “Verbraucherschutz.forum” bereits seit Jahren vor dem hohen Totalverlustrisiko bei Investitionen in Anlagen der Deutsche Lichtmiete Gruppe warnen, liegt durchaus eine Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung des betreffenden Beraters oder Vermittlers nahe, wenn dieser den von ihm beratenen Anleger nicht vor Abschluss der betreffenden Anlage über eine solche negative Presseberichterstattung informiert hat.
Hinweise auf Bonität und Seriosität der Initiatoren der Deutsche Lichtmiete Gruppe?
Wie der Bundesgerichtshof außerdem bereits mehrfach entschieden hat, haftet ein Anlageberater oder -vermittler dem geschädigten Anleger grundsätzlich auch dann auf Erstattung sämtlicher Verluste, wenn er diesem die von ihm empfohlene Kapitalanlage als sicher dargestellt hat, obwohl ihm eigene zuverlässige Informationen über das Anlageprojekt fehlten.
Der Berater und Vermittler ist im Rahmen seiner Tätigkeit grundsätzlich dazu verpflichtet, sich sämtliche verfügbaren Informationen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Anlage wie auch hinsichtlich der Bonität und Seriosität des Kapitalsuchenden zu beschaffen, da ohne zuverlässige Kenntnisse hierüber keine sachgerechte Anlageentscheidung getroffen werden kann.
Liegen dem Berater oder Vermittler objektive Erkenntnisse hierzu nicht vor, so muss er dies dem von ihm beratenen Anleger gegenüber ausdrücklich offen legen und diesen deutlich auf seine unzureichenden Kenntnisse hinweisen. Von den ungeprüften Angaben des Anbieters muss er sich gegebenenfalls deutlich distanzieren.
Tut er dies nicht, haftet er dem von ihm beratenen Anleger im Wege des Schadensersatzes ebenfalls grundsätzlich auf Erstattung der mit der von ihm vermittelten Anlage entstandenen Verluste.
Rechtsrat für Anleger bei der Deutsche Lichtmiete Gruppe
Sollten Anleger der Deutsche Lichtmiete Gruppe von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler unzutreffend oder fehlerhaft über die mit diesen Kapitalanlagen einhergehenden Besonderheiten und Risiken aufgeklärt oder beraten worden sein, sollten sie von einem spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens oder der örtlichen Verbraucherzentrale prüfen lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, ihren mit dieser Kapitalanlage erlittenen Verlust von dem betreffenden Berater oder Vermittler erstattet zu bekommen.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.
Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.
Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.
Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.