Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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MIG Fonds kündigen bei unvollständiger oder fehlerhafter Beratung?

Anleger, die ihre Beteiligung an einem MIG Fonds kündigen möchten, weil sie unvollständig oder fehlerhaft über die Risiken dieser Kapitalanlage aufgeklärt und beraten wurden, können sich seit kurzem auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 20.01.2015, Az. II ZR 444/13) berufen, der in ähnlichem Zusammenhang bei einer anderen Fondsgesellschaft bestätigt hat, dass der Gesellschafter einer solchen Kommanditgesellschaft seine Beteiligung durch eine Kündigung vorzeitig beenden kann, wenn er bei seinem Beitritt über Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren, nicht vollständig und verständlich aufgeklärt worden ist.

 

Falsch beratener Anleger kann MIG Fonds kündigen

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Rechten eines Fondsanlegers, sich durch eine außerordentliche Kündigung von seinem Beteiligungsvertrag zu lösen, wenn er durch eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung über die für seine Anlageentscheidung erheblichen Umstände zum Beitritt bestimmt worden ist.

Hat also der Anlageberater oder Anlagevermittler bei Empfehlung eines solchen Fondsbeitritts wesentliche Besonderheiten und (Totalverlust-) Risiken dem Anleger gegenüber verschwiegen, hat dieser die Möglichkeit, seine Beteiligung unter Hinweis auf eine entsprechende Falschberatung vorzeitig zu beenden und sich so von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Raten auf die übernommene Einlage zu lösen.

Falls Anleger unter Berufung auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung ihre Beteiligung an einem der MIG Fonds kündigen, steht ihnen ein Anspruch auf Auszahlung ihres sogen. Auseinandersetzungsguthabens, bzw. Abfindungsguthabens zu, der ggf. auch einklagbar ist.

 

Rechtsrat für Anleger, die ihre Beteiligung an einem MIG Fonds kündigen möchten

Anleger, die der Auffassung sind, von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler unvollständig oder fehlerhaft über die Besonderheiten und (Totalverlust-) Risiken ihrer Beteiligung aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht worden zu sein, sollten anwaltlich prüfen lassen, ob die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, um ihre Beteiligung an ihrem MIG Fonds kündigen zu können.

Sollten durch die Kündigung und Auszahlung des Auseinandersetzungs-, bzw. Abfindungsguthaben etwaige Verluste bei dem Anleger entstehen, können diese Verluste zusätzlich als Schadensersatz gegenüber den Initiatoren, bzw. Gründungsgesellschaften des Fonds und ggf. auch unmittelbar gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler geltend gemacht werden.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen beraten und vertreten Anleger zu dieser Kapitalanlage in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts und angesichts der dabei erstrittenen anlegerfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügt unsere Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich um- und durchzusetzen.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten eine ausführliche Bewertung und Einschätzung der rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten ihres jeweiligen Falles.

 

 

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