Wie der Brancheninformationsdienst “fondstelegramm” in einem aktuellen Beitrag vom 22.05.2013 berichtet, sei die Beteiligung an der “Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG” (ThomasLloyd CTI 15) angesichts der bisherigen Projekte als sehr riskant einzustufen, wobei die Diversifizierung des Projektportfolios das Gesamtrisiko senke. Die Nebenkosten der Investitionsphase seien relativ hoch, die Zielinvestments kaum nachvollziehbar, die Konzernstruktur sei unübersichtlich und daher eine Beteiligung an diesem Fonds keine Empfehlung wert.
Nach dem Vermögensanlagen-Informationsblatt der ThomasLloyd CTI 15 “Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG” (Frankfurt am Main) besteht das Anlageobjekt des Fonds in einer typisch stillen Beteiligung an der ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund GmbH, der sog. Projektgesellschaft (Masterfonds).
Investitionsgegenstand des “ThomasLloyd CTI 15”
Diese ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund GmbH hat die Absicht, unter Beachtung im einzelnen näher dargestellter Anlagerichtlinien und -beschränkungen mit dem ThomasLloyd CTI 15 in ein Portfolio aus unterschiedlichen Projekten und Beteiligungen im Bereich Cleantech Infrastruktur zu investieren (sog. Anlageobjekte) mit dem Ziel, bei jedem Anlageobjekt die optimale Wertschöpfung zu erreichen.
Anleger können der ThomasLlyod CTI 15 Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Anbieter: Cleantech Managment GmbH) sowohl als Direktkommanditisten wie auch als Treugeber über eine Treuhandbeteiligung beitreten und nehmen mit ihrer Einlage am Gewinn (oder Verlust) der Fondsgesellschaft teil. Bei einer für den Anleger negativen Marktentwicklung kann es daher auch zu einem Teil- oder Totalverlust des eingezahlten Kapitals bei diesem ThomasLloyd-Infrastrukturfonds kommen.
Rechtsrat für Anleger des “ThomasLloyd CTI 15”
Falls sich Anleger im Zeitpunkt der Zeichnung ihrer Beteiligung über die Besonderheiten und Risiken des “ThomasLloyd CTI 15” nicht bewusst waren oder hierüber von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurden, sollten sie anwaltlich prüfen lassen, ob die Möglichkeit besteht, ihre Kapitalanlage vorzeitig aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen und im Falle etwaiger Verluste Schadensersatz gegenüber den Anlageberater, bzw. Anlagevermittler oder den Initiatoren geltend zu machen.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen beraten und vertreten Anleger zu dieser Kapitalanlage in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.
Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts und angesichts der dabei erstrittenen anlegerfreundlichen Urteile und deren Resonanz in den Medien verfügt unsere Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich um- und durchzusetzen.
Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten eine ausführliche Bewertung und Einschätzung der rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten ihres jeweiligen Falles.