Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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V+ GmbH & Co. Fonds 1|2|3 KG ‘s für Anleger ein “teurer Blindflug”?

V+ GmbH & Co. Fonds in der Kritik:

Nach einer Pressemitteilung des Finanznachrichtendienstes “GoMoPa” vom 09.11.2011 risikieren Anleger bei ihrer Beteiligung an der “V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG”, der “V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG” oder der “V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG” einen “teuren Blindflug”. Nach diesem Bericht hat die V+ Beteiligungs 2 GmbH (Dresden) von Werner Scheer und Anke Schiller mit ihren ersten beiden Venture Plus Fonds von Oktober 2005 bis Mai 2010 insgesamt etwa € 240 Mio. Anlegergelder eingesammelt, die bis Ende 2032 und Ende 2035 in die Entwicklung von Zukunftstechnologien investiert werden sollen.

Nach Auffassung eines von GoMoPa zitierten Anlagespezialisten handele sich sich bei diesen Fonds um undurchsichtige Dachfonds mit hohen Kosten. Hinzu komme bei den V+ GmbH & Co. Fonds 1|2|3 KG ‘s noch das Risiko eines kompletten Blindpools und der fehlenden Transparenz, was das mit einer Beteiligung an diesen Fonds einhergehende (Totalverlust-) Risiko erhöhe.

Bei der V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG und der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG seien zudem die jeweiligen Zielinvestments wenig diversifiziert, da es sich hierbei fast durchweg um Fonds aus der sog. MIG-Linie (Fonds 2 bis 5), den GCF Global Chance Fund und den GAF Global Asset Fund handele, von denen einige auf der Warnliste der Stiftung Warentest stünden. Auffällig seien auch die Verbindung dieser Fonds zu dem Finanzvertrieb Alfred Wieder AG (AWAG) aus Pullach bei München, der als “Meister des Blendens” gelte.

Rechtsrat für Anleger der V+ GmbH & Co. Fonds KG’s

Falls sich Anleger bei Zeichnung ihrer Beteiligung an einer der sogen. V+ GmbH & Co. Fonds KG’s der damit verbundenen (Totalverlust-) Risiken nicht bewusst waren oder hierüber von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurden, sollten anwaltlich prüfen lassen, ob die Möglichkeit besteht, ihre Beteiligung vorzeitig aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen und bei etwaigen Verlusten Schadensersatz gegenüber den Initiatoren und ihren Emissionshelfern geltend zu machen.

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