Mit diversen Schreiben an die Anleger verschiedener “MCE Sternenflotte Fonds” hat die MCE Treuhand und Verwaltungsgesellschaft mbH (Hamburg) in den letzten Tagen mitgeteilt, dass die jeweiligen Gesellschaften akut von einer Insolvenz bedroht seien und dass im Falle einer solchen Insolvenz die an die Anleger gezahlten Ausschüttungen zurückgefordert würden.
Um ein teures Insolvenzverfahren zu vermeiden, wurde eine außerordentliche Gesellschafterversammlung angesetzt und ein sogen. “Abwicklungskonzept” in Form einer “Liquidation” vorgeschlagen, das eine teilweise Wiedereinzahlung der bereits geleisteten Ausschüttungen vorsieht. Des Weiteren wurden die Anleger aufgefordert, diese Ausschüttungen umgehend an die Gesellschaft zurückzuzahlen.
Für den Fall einer Zahlungsverweigerung wurde den betreffenden Anlegern außerdem mitgeteilt, dass einzelne Gläubiger der jeweiligen Beteiligungsgesellschaften angekündigt hätten, wegen der Geltend gemachten Rückzahlung unmittelbar an diejenigen Anleger heranzutreten, die der (Rück-) Zahlungsaufforderung nicht Folge leisten wollen. In einem solchen Falle sei mit einer “deutlich höheren Inanspruchnahme” durch diese Gläubiger zu rechnen.
Diesen Anlegern wird zudem noch angedroht, denjenigen Gesellschaftern, die ihre Rückzahlung geleistet haben, eine Liste der Anleger zukommen zu lassen, die nicht bereit sind, der Rückforderung der Ausschüttungen nachzukommen.
Anspruch der MCE Sternenflotte Fonds auf Rückzahlung von Ausschüttungen bei Liquidation?
Ob Anleger im Rahmen der angekündigten Liquidation der jeweiligen MCE Sternenflotte Fonds tatsächlich zur Rückzahlung der bisher erhaltenen Ausschüttungen verpflichtet sind, erscheint nach derzeitigem Informationsstand zweifelhaft.
Zwar können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogen. “Drittgläubigerforderungen” tatsächlich dazu führen, dass Anleger zur Rückzahlung solcher Ausschüttungen verpflichtet sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch laut Bundesgerichtshof, dass “fällige Forderungen” solcher “Drittgläubiger” bestehen, die bei der Fondsgesellschaft zu einer Unterdeckung führen.
Zur Begründung ihres Rückforderungsanspruchs haben sich die Fondsgesellschaften in ihren Schreiben an die Anleger u.a. darauf berufen, dass ab dem Jahre 2017 für die Liquidation sogen. “Gesellschaftskosten” in teilweise mehrstelliger Millionenhöhe anfallen würden.
Ungeachtet dessen, dass nicht näher aufgeschlüsselt wird, wofür diese erheblichen “Gesellschaftskosten” tatsächlich anfallen sollen, dürfte es sich bei solchen – möglicherweise zukünftig entstehenden – Kosten nicht um bereits “fällige Forderungen” im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung handeln, die einen entsprechenden (Rück-) Zahlungsanspruch begründen könnten.
Fraglich ist auch die Behauptung der MCE Sternenflotte Fonds, ob Gesellschafter, die ihre Ausschüttungen zurückgezahlt haben, diejenigen Gesellschafter unmittelbar auf Zahlung, bzw. Ausgleich in Anspruch nehmen können, die der Aufforderung zur Rückzahlung nicht Folge geleistet haben. Bei den bereits zurückgezahlten Ausschüttungen dürfte es sich nämlich ebenfalls nicht um “fällige Forderungen” im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handeln, die bereits durch Zahlungen anderer Kommanditisten erfüllt worden sind.
Rechtsrat für Anleger der MCE Sternenflotte Fonds
Anleger, die von ihrer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung der an sie geleisteten Ausschüttungen in Anspruch genommen wurden oder werden, sollten ggf. anwaltlich prüfen lassen, ob zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich ein solcher Rückforderungsanspruch besteht.
Außerdem sollten betroffene Anleger der jeweiligen MCE Sternenflotte Fonds vehement der Ankündigung widersprechen, anderen Anlegern, die möglicherweise bereits ihre Ausschüttungen zurückgezahlt haben, oder sonstigen (Dritt-) Gläubigern ihre “Kontaktdaten” zukommen zu lassen.
Falls sich Anleger bei Zeichnung ihrer Beteiligung der damit einhergehenden Besonderheiten und (Totalverlust-) Risiken nicht bewusst waren oder hierüber von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten wurden, besteht unter Umständen auch die Möglichkeit, gegenüber den Initiatoren der einzelnen MCE Sternenflotte Fonds und deren Emissionshelfern Schadensersatz geltend zu machen, der auf (Rück-) Erstattung des gesamten Beteiligungskapitals gerichtet ist.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen beraten und vertreten Anleger zu dieser Kapitalanlage in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.
Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts und angesichts der dabei erstrittenen anlegerfreundlichen Urteile und deren Resonanz in den Medien verfügt unsere Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich um- und durchzusetzen.
Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten eine ausführliche Bewertung und Einschätzung der rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten ihres jeweiligen Falles.