Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in mehreren Urteilen vom 29.12.2015 (n. rk.) diversen von der Kanzlei Seimetz & Kollegen vertretenen Anlegern bei der sogen. “MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG iL” und der “MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2. KG iL” Schadensersatz gegenüber dem Treuhänder und mehreren Prospektveranwortlichen dieser Anlagegesellschaften zugesprochen.
Geschäftszweck der “MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG” und der “MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2. KG” (MLR2)
Bei der “MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L.” und der “MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2. KG i.L.” handelt es sich um Leasinggesellschaften, deren Geschäftszweck auf die Beschaffung von Kapital für den Erwerb, die Verwaltung, die Vermietung und die Verwertung von Immobilien sowie von mobilen Wirtschaftsgütern im Wege des Leasings gerichtet war. Beide Fondsgesellschaften befinden sich inzwischen in Liquidation und sollen abgewickelt werden, nachdem sich im Jahre 2011 herausgestellt hat, dass sich die prognostizierten Gewinne nicht erzielen lassen werden. Aus diesem Grunde ermittelt auch die Staatsanwaltschaft Regensburg bereits seit geraumer Zeit gegen verschiedene Prospektverantwortliche wegen des Verdachts des Betruges, bzw. des Kapitalanlagebetruges.
Prospektfehler bei der “MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG” und der MLR2
Begründet wurden diese Entscheidungen vom Landgericht Nürnberg-Fürth u.a. damit, dass der den Beteiligungen an der “MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG” und der “MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2. KG” zugrunde liegende Verkaufsprospekt in mehreren Punkten fehlerhaft war.
Zum einen stellen die Verkaufsprospekte nach Auffassung des Landgerichts Nürnberg-Fürth die Vertragsbeziehungen zwischen der “MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG”, bzw. der “MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2. KG” einerseits und der LMVO GmbH Leasing- und Marketing Vermittlungs-Organisation andererseits falsch dar, weil die Prospekte keine Informationen über die Übertragung von weiteren Aufgaben auf die LMVO GmbH enthalten, die bspw. auch Refinanzierungs- und Verwertungsaufgaben übernehmen sollte.
Außerdem seien die Verkaufsprospekte der “MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG” und der “MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2. KG” nach Auffassung des Landgerichts Nürnberg-Fürth insoweit fehlerhaft, als dort dargestellt wird, dass die beiden Beteiligungsgesellschaften beabsichtigen würden, etwa 50% der im Rahmen des Leasinggeschäfts entstehenden Forderungen regresslos an Kreditinstitute veräußern zu wollen (“Forfaitierung”), obwohl diese Quote allenfalls bei Schließung der Gesellschaften erreicht werden sollte. Zudem werde in den Prospekten unzutreffend ein Zusammenhang zwischen der Forfaitierungs-Quote und einer dadurch erreichten Risikominderung dargestellt.
Haftung der Gründungsgesellschafter und Prospektverantwortlichen der MLR/MLR2 auf Schadensersatz
Aus diesem Grunde haften nach Auffassung des Landgerichts Nürnberg-Fürth sowohl die Gründungsgesellschafter der “MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG” und der “MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2. KG” wie auch der Treuhänder und andere für die Prospekte verantwortliche Personen und Unternehmen den geschädigten Anlegern auf Schadensersatz , d.h. auf Erstattung ihrer Einlage Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus der jeweiligen Beteiligung.