Das Landgericht München I hat einem von der Kanzlei Seimetz & Kollegen vertretenen Anleger bei der “Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG” mit Urteil vom 14.08.2015 (Az. 3 O 637/14, n.rkr.) vollumfänglichen Schadensersatz zugesprochen und die Gründungsgesellschafter (DSS Vermögensverwaltung AG, Turiga Beteiligungstreuhandgesellschaft mbH) sowie den betreffenden Anlageberater, bzw. Anlagevermittler dazu verpflichtet, die auf diese Beteiligung bereits gezahlten Raten an den Anleger zurückzuerstatten und ihn von zukünftigen Ratenzahlungen an die Gesellschaft freizustellen. Desweiteren hat das Gericht festgestellt, dass die DSS Vermögensverwaltung AG und die Turiga Beteiligungstreuhandgesellschaft mbH den von uns vertretenen Anleger von sämtlichen Kreditverbindlichkeiten freizustellen haben, die dieser zum Zwecke der Finanzierung seiner Einlage bei der “Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG” eingegangen war.
Gründungsgesellschafter der “Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG” müssen sich Beratungsfehler zurechnen lassen
Der von der Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen vertretene Anleger zeichnete im Jahre 2008 u.a. eine Einmalanlage in Höhe von € 80.000,- und eine ratierlich zu zahlende (Kombi-) Einlage von € 24.900,- an der “Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG”. Dabei wurde die Einmalanlage durch ein Bankdarlehen über € 84.000,- fremdfinanziert und dieses Darlehen durch eine Grundschuld zugunsten der finanzierenden Bank auf dem Eigenheim des Anlegers besichert.
Nach dem Ergebnis einer vom Landgericht München I durchgeführten Beweisaufnahme wurde zunächst festgestellt, dass zwischen dem für die “Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG” tätigen Vermittler und unserem Mandanten vor Zeichnung ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, aufgrund dessen der Vermittler verpflichtet war, den Anleger über sämtliche Besonderheiten und Risiken dieser “Kapitalanlage” anlegergerecht und anlagegerecht zu beraten. Diese Pflicht hat der betreffende Anlageberater, bzw. Anlagevermittler jedoch nach den Feststellungen des Gerichts in mehrfacher Hinsicht verletzt, weil er die Beteiligung unserem Mandanten gegenüber u.a. unter Hinweis auf eine angebliche “Kapitalgarantie zum Laufzeitende” als “Sparanlage” mit “hundertprozentiger Sicherheit” dargestellt hatte.
Diese Aufklärungs- und Beratungsfehler des Vermittlers müssen sich die Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft, also die DSS Vermögensverwaltung AG und die Turiga Beteiligungstreuhandgesellschaft mbH nach Auffassung des Gerichts zurechnen lassen.
Drohende Verjährung für Anleger der “Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG”
Falls Anleger in dieser oder ähnlicher Weise über die Risiken einer Beteiligung an der “Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG” von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurden, bestehen vor dem Hintergrund der o.g. Rechtsprechung des Landgerichts München I hohe Erfolgsaussichten für die erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den Gründungsgesellschaftern dieses Fonds und gegenüber dem betreffenden Vermittler.
Allerdings sollten geschädigte Anleger beachten, dass spätestens nach Ablauf von 10 Jahren seit Zeichnung ihrer Beteiligung eine Verjährung solcher Schadensersatzansprüche eintreten dürfte, weshalb ggf. noch vor Ablauf dieser 10 Jahre Klage erhoben werden muss.