Anleger, die ihre Beteiligung an einem ThomasLloyd Fonds kündigen möchten, weil sie von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler nicht vollständig und verständlich über die Besonderheiten und Risiken einer solchen Fondsbeteiligung aufgeklärt und beraten wurden, können sich künftig auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen.
Dieser hat erst kürzlich im Zusammenhang mit einem anderen Fondsanbieter entschieden, dass der an einer Fondsgesellschaft beteiligte Anleger seine Beteiligung vorzeitig durch eine Kündigung beenden kann, wenn er bei seinem Fondsbeitritt über wesentliche Umstände und Risiken unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt wurde (BGH, Urt. v. 20.01.2015, Az. II ZR 444/13).
Falsch beratener Anleger kann Beteiligung an ThomasLloyd Fonds kündigen
Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.01.2015 bestätigt hat, gehört es zu den Rechten eines Fondsanlegers, sich durch eine außerordentliche Kündigung von seinem Beteiligungsvertrag zu lösen, wenn er durch eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung und Beratung über die für seine Anlageentscheidung erheblichen Umstände zum Beitritt zu der Fondsgesellschaft bestimmt worden ist.
Halt also ein Anlageberater oder Anlagevermittler bei Empfehlung eines solchen Fondsbeitritts wesentliche Besonderheiten und (Totalverlust-) Risiken dem Anleger gegenüber verschwiegen, hat dieser die Möglichkeit, seine Beteiligung unter Hinweis auf eine entsprechende Falschberatung vorzeitig zu beenden und sich so von seiner etwaigen Verpflichtung zur Zahlung weiterer Raten auf die übernommene Einlage zu lösen.
Wegen der bereits gezahlten Einlage steht den betroffenen Anlegern laut Bundesgerichtshof ein Anspruch auf Auszahlung ihres sogen. Auseinandersetzungsguthabens, bzw. Abfindungsguthabens zu, der gegebenenfalls auch einklagbar ist. Dieses Auseinandersetzungs-, bzw. Abfindungsguthaben bemisst sich nach dem Wert der übernommenen und bereits eingezahlten Einlage zum Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung. Dieser Wert ist von der Fondsgesellschaft zu ermitteln und an den kündigenden Anleger auszuzahlen.
Rechtsrat für Anleger, die ihre Beteiligung an einem ThomasLloyd Fonds kündigen möchten
Anleger, die den Eindruck haben, bei Zeichnung ihrer Beteiligung von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler unvollständig oder fehlerhaft über deren Besonderheiten und (Totalverlust-) Risiken aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht worden zu sein, sollten anwaltlich prüfen lassen, ob die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, um ihre Beteiligung an dem von ihnen gezeichneten ThomasLloyd Fonds kündigen zu können.
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