Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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ThomasLloyd – Neue Gerichtsurteile aus 2023 bestätigen Anspruch auf Auszahlung

Gegen die zur ThomasLloyd-Gruppe gehörende CT Infrastructure Holding Ltd. sind im Jahre 2023 vor verschiedenen deutschen Oberlandesgerichten weitere Gerichtsurteile ergangen, in denen die Gesellschaft zur Auszahlung von Ansprüchen aus Genussrechten an die klagenden Anleger verurteilt wurde.

Nach Auffassung der Gerichte konnten diese Ansprüche ohne weiteres in Deutschland durchgesetzt werden, obwohl sich die Genussrechtsbedingungen nach österreichischem Recht richten sollten und die CTIH ihren Sitz in England hat.

Die örtliche und internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für ein entsprechendes Klageverfahren richte sich ungeachtet des mittlerweile vollzogenen Brexits weiterhin nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).

 

Oberlandesgericht Karlsruhe: Zeichner von Genussrechten bei der früheren ThomasLloyd Investment AG sind Verbraucher

Im April 2023 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt, dass Anleger und Zeichner von Genussrechten  der vormaligen ThomasLloyd Investment AG als Verbraucher im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften anzusehen sind und daher auch an dem für ihren Wohnort zuständigen Gericht klagen können.

Laut diesem Gerichtsurteil ist der rein private Erwerb einer solchen Kapitalanlage regelmäßig ein Verbrauchergeschäft, wenn diese zur Verwaltung des privaten Vermögens gezeichnet wurde.

Daran ändere auch die ohne Beteiligung der Genussrechte-Käufer durchgeführte Umwandlung der Genussrechte in sogenannte B-Shares nichts, denn die einmal begründete Verbraucherstellung könne nicht einfach durch die Gesellschaft eigenmächtig entzogen werden.

 

Oberlandesgericht Zweibrücken: Verschmelzung der ThomasLloyd Investments AG mit der CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) hat keinen Einfluss auf wirksame Kündigung der Genussrechte

Laut einem aktuellen Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom Mai 2023 hat die Verschmelzung der vormaligen Emittentin der Genussrechte auf die CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) keine nachteilige Wirkung auf die vor Wirksamwerden der Verschmelzung erfolgte Kündigung von Genussrechtsbeteiligungen an der ThomasLloyd Investments AG.

Die soll auch dann gelten, wenn der Anleger nach seiner Kündigung erklärt hat, diese zurückzunehmen, weil aufgrund der durch das Inkrafttreten der Kündigung erzeugten Umwandlung der Vertragsbeziehung in ein Rückgewährschuldverhältnis eine wirksame Rücknahme der Kündigung gar nicht mehr möglich sei.

 

Brandenburgisches Oberlandesgericht: Schadensersatzanspruch mangels Gewährung gleichwertiger Rechte

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat im August 2023 den (Rück-) Zahlungsanspruch des dort klagenden Anlegers in seinem Gerichtsurteil mit der Begründung bestätigt, dass die ThomasLloyd Investments AG als Rechtsvorgängerin der CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) ihm infolge der Verschmelzung keine mit der Genussrechtsbeteiligung gleichwertigen Rechte verschafft habe.

Insbesondere hätte die CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) nicht schlüssig dargetan, dass die dem Anleger eingeräumten B-Anteile mit den bisher bestehenden Genussrechten wirtschaftlich gleichwertig seien.

 

Oberlandesgericht Köln: Gerichtsurteil von November 2013 zur Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Bezug zum Vereinigten Königreich

Auch das Oberlandesgericht Köln hat die CT Infrastructure Holding Ltd. zur Auszahlung des dem dort klagenden Anleger zustehenden Anspruchs aus seinen Genussrechten nach seiner wirksam erklärten Kündigung verurteilt.

Dabei hat das Gericht bestätigt, dass für die Klage trotz der Tatsache, dass die CTIH ihren Sitz im Vereinigten Königreich habe und dieses aus der Europäischen Union ausgetreten wäre, ein Verbrauchergerichtsstand in Deutschland begründet sei,  wo auch der Anlage seine (Wohn-) Sitz hat.

 

Ausblick auf die Rechtsprechung zur ThomasLloyd-Gruppe im Jahre 2024

Im Jahre 2024 dürfte sich diese Rechtsprechung deutscher Oberlandesgerichte zu den Genussrechten der ehemaligen ThomasLloyd Investments AG zugunsten geschädigter Anleger fortsetzen. Gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. (CTIH) und gegen andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe sind nach wie vor eine Vielzahl weiterer Gerichtsverfahren anhängig, in denen die Auszahlung von Ansprüchen aus früheren Genussrechten und auch die Rückzahlung von sonstigen Einlagen bei verschiedenen zur Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften geltend gemacht wird.

 

Rechtsrat für Anleger und Zeichner von Genussrechten und anderen Beteiligungen bei ThomasLloyd

Falls sich geschädigte Zeichner verschiedener Kapitalanlagen der Unternehmensgruppe bei deren Erwerb den damit einhergehenden Besonderheiten und (Totalverlust-) Risiken nicht bewusst waren oder hierüber unvollständig und fehlerhaft aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurden, sollten sie von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens oder der örtlichen Verbraucherzentrale prüfen lassen, ob und inwieweit die Möglichkeit besteht, sich vorzeitig und ohne Verlust von ihrem Investment zu trennen.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema  bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.

 

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