Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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UDI Energie Festzins IV ein Blindpool mit unspezifischen Investitionskriterien?

Laut einer Bewertung des Brancheninformationsdienstes “fondstelegramm” vom 14.09.2012 handelt es sich bei den als Geldanlage gedachten Nachrangdarlehen der UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG (Nürnberg) um einen Blindpool mit zu unspezifischen Investitionskriterien. Begründet wird dies vom “fondstelegramm” u.a. damit, dass weitgehend offen bleibe, ob nur hin hauseigene UDI-Produkte oder auch in Projekte von fremden Dritten oder gar in KG-Fonds investiert werde. Außerdem sei unklar, welchen Status die Projekte haben müssten, bevor Geld investiert werden dürfe. Schließlich sei auch die von der UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG erstellte Prognoserechnung kaum nachvollziehbar.

 

Das Anlageangebot des “UDI Energie Festzins IV”

Die UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG bietet interessierten Kapitalanlegern an, ihr ab einem Mindestanlagebetrag von € 5.000,- ein (nachrangiges) Darlehen zu gewähren und stellt ihnen hierfür über die jeweilige Laufzeit des Nachrangdarlehens eine Verzinsung von 5,5% p.a. bis zu 9% p.a. in Aussicht. Die Rückzahlung des Anlagebetrages soll entweder zum 31.12.2023 oder nach Kündigung erfolgen. Anleger haben das Recht, das Darlehen erstmals zum 31.12.2015 und danach alle zwei Jahre zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 12 Monate.

Das mit den Nachrangdarlehen von der Gesellschaft eingenommene Kapital soll zur Finanzierung von Erneuerbare-Energien-Projekten zur Nutzung von Sonne, Wind und Biomasse eingesetzt werden. Das Darlehensvolumen soll sich auf € 3 Mio. bis € 9 Mio. belaufen.

Bei diesem Anlageangebot der UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG besteht für Anleger das maximale Risiko eines Totalverlustes der getätigten Investition. Da die Nachrangdarlehen nicht besichert sind, können sich die Darlehensgeber im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft nicht durch die Verwertung von Sicherheiten befriedigen. Aufgrund der Nachrangigkeit der Darlehen gehen bei einer Liquidation oder Insolvenz der Darlehensnehmerin die Ansprüche von nicht nachrangigen Gläubigern wie z.B. Banken oder Lieferanten den Rückzahlungsansprüchen der Anleger vor. Auch die Insolvenz einer Projektgesellschaft könnte zu einer verminderten Zinszahlung oder Tilgung führen.

 

Rechtsrat für Darlehensgeber der UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG

Falls sich ein Darlehensgeber bei Zeichnung seines Nachrangdarlehens zugunsten des “UDI Energie Festzins IV” der Besonderheiten und Risiken seiner Investition nicht bewusst war oder er von seinem Anlageberater oder Anlagevermittler hierüber unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurde, sollte er anwaltlich prüfen lassen, ob die Möglichkeit besteht, dieses Darlehen vorzeitig aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen und bei etwaigen Verlusten Schadensersatzansprüche gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler oder den Initiatoren geltend zu machen.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen beraten und vertreten Anleger zu dieser Kapitalanlage in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts und angesichts der dabei erstrittenen anlegerfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügt unsere Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich um- und durchzusetzen.

Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten eine ausführliche Bewertung und Einschätzung der rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten ihres jeweiligen Falles.

 

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