Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Urteil des Bundesgerichtshofs gegen Life Forestry Switzerland AG

Mit Urteil vom 15.05.2024 (Az. VIII ZR 226/22) hat der Bundesgerichtshof die Revision der Life Forestry Switzerland AG (Stans, Schweiz) gegen eine vorinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen und damit bestätigt, dass die Gesellschaft zur Rück-, bzw. Auszahlung der Holzkaufpreise an den von unserer Kanzlei vertretenen Anleger verpflichtet ist.

Unser Mandant hatte nach seinen zuletzt schlechten Erfahrungen mit der Auszahlung der ihm in Aussicht gestellten Holzerlöse die bereits vor Jahren abgeschlossenen Kauf- und Dienstleistungsverträge widerrufen und die von ihm gezahlten Kaufpreise zurückgefordert.

Nachdem die Gesellschaft jedoch die Rückerstattung  außergerichtlich verweigert hatte, wurde für unseren Mandanten Klage auf Auszahlung vor dem Landgericht Köln erhoben.

 

Bundesgerichtshof bestätigt Urteile des Landgerichts Köln und des Oberlandesgerichts Köln gegen die Life Forestry Switzerland AG

Nachdem bereits das Landgericht Köln und in zweiter Instanz auch das Oberlandesgericht Köln einen Anspruch unseres Mandanten auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Kaufpreise abzüglich bereits erhaltener Holzerlöse bejaht hatten, wurden diese Entscheidungen nunmehr durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.05.2024 ausdrücklich bestätigt.

Dabei hat der BGH zum einen ausgeführt, dass das Landgericht Köln für die Entscheidung über den zugrunde liegenden Rechtsstreit bei Klageerhebung international sachlich und örtlich zuständig war und dass zum anderen auf die streitgegenständlichen Kauf- und Dienstleistungsverträge auch deutsches (Verbraucher-) Recht anzuwenden ist.

Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof schließlich auch die eigentlich maßgebliche Rechtsfrage bestätigt, wonach einem Anleger unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber der Life Forestry Switzerland AG ein zeitlich unbegrenztes Recht zum Widerruf seiner vor Jahren abgeschlossenen Kauf- und Dienstleistungsverträge zusteht.

 

BaFin hat der Life Forestry Group bereits mehrfach das öffentliche Angebot ihrer Vermögensanlagen in Deutschland untersagt

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Life Forestry Switzerland AG in der Vergangenheit bereits des Öfteren das öffentliche Angebot verschiedener von ihr vertriebener Teak-Direktinvestments in Deutschland untersagt.

In diesen Fällen wird noch in weiteren gegen das Unternehmen geführten Gerichtsverfahren die Frage zu klären sein, ob den von diesen Vermögensanlagen betroffenen Anlegern weitergehende Auszahlungs-, bzw. Schadensersatzansprüche zustehen.

Zu den betroffenen Investments gehört unter anderem die Angebote “Golden Teak – Land Lease 2020”, “Premium Wood – Land Lease”, “Teakinvestment”, und “Golden Teak – Land Lease”.

Grund für diese Untersagungsverfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht war, dass die Gesellschaft vor dem öffentlichen Angebot ihrer Vermögensanlagen in Deutschland keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt vorgelegt hat, der die nach dem Vermögensanlagengesetz erforderlichen Angaben enthält.

 

Langjährige Warnung von Stiftung Warentest vor Teakinvestments auf Plantagen von Life Forestry in Costa Rica und Ecuador

Die Verbraucherorganisation “Stiftung Warentest” warnt bereits seit Jahren vor der Zeichnung von Anlageangeboten der Life Forestry Switzerland AG in Teakbäume auf Plantagen in Costa Rica und Ecuador.

Schon im Jahre 2010 hat “Stiftung Warentest” erstmals darauf hingewiesen, dass deren Teakinvestments alles andere als sicher seien, weil die in den Kauf von Bäumen auf diesen Plantagen investierten Gelder auch komplett verloren gehen könnten.

Im Jahre 2020 wurde die Gesellschaft von “Stiftung Warentest” in ihre “Warnliste Geldanlage” aufgenommen, weil die Life Forestry Group für ihre Teakinvestments und Plantagen mit einem “Höchstmaß an Sicherheit” und einer Rendite von bis zu 8% p.a. warb, obwohl diese Geldanlage nach all ihren Erfahrungen riskant sei und das Risiko eines Totalverlustes in sich berge.

 

Rechtsrat für Käufer von Teakbäumen bei der Life Forestry Switzerland AG

Falls Anleger mit der Entwicklung ihrer Teakinvestments bei der Life Forestry Group schlechte Erfahrungen gemacht haben und deswegen mit ihrer Anlage unzufrieden sind, sollten sie von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens oder der örtlichen Verbraucherzentrale prüfen lassen, ob und inwieweit die Möglichkeit besteht, sich den von ihnen gezahlten Kaufpreis wieder auszahlen zu lassen.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Forum des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.

 

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