Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Urteil gegen JC Indian Sandalwood 5 und Peter Jäderberg (Jäderberg & Cie. GmbH)

Aufgrund einer von der Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen erhobenen Klage wurde in einem aktuellen (Versäumnis-) Urteil gegen die JC Indian Sandalwood 5 GmbH & Co. KG (Hamburg) und Herrn Peter Jäderberg persönlich der Anspruch eines von uns vertretenen Anlegers auf Rückzahlung seines an die Gesellschaft begebenen Darlehens in Höhe von € 30.000,- nebst Zinsen, bzw. auf Erstattung des Darlehensbetrages vollumfänglich bestätigt.

Die gegen Herrn Peter Jäderberg und die JC Indian Sandalwood 5 GmbH & Co. KG erhobene Klage wurde unter anderem darauf gestützt, dass dem von unserer Kanzlei vertretenen Anleger die Rückzahlung seines Darlehens aus verschiedenen tatsächlichen sowie rechtlichen Gründen nicht verwehrt werden könne und dass Herr Peter Jäderberg unserem Mandanten persönlich für die Rückerstattung des an die Emittentin gewährten Darlehens haften würde.

 

Das Geschäftsmodell der JC Indian Sandalwood 5 GmbH & Co. KG des Initiators Jäderberg & Cie. GmbH mit ihrem Geschäftsführer Peter Jäderberg

Mit ihrem Beteiligungsdarlehen “JC Indian Sandalwood 5” hat die Jäderberg & Cie. GmbH (Hamburg), vertreten durch ihren Geschäftsführer Peter Jäderberg interessierten Anlegern die Möglichkeit geboten, in Indische Sandelholz-Plantagen in Australien zu investieren.

In ihrem Verkaufsprospekt wurde von der Emittentin für dieses Investment unter anderem damit geworben, dass das angebotene Beteiligungsdarlehen “möglichst maßgeschneidert besonderen Anlegerwünschen gerecht” werden sollte.

Bei diesem Darlehen sollten Anleger als Darlehensgeber der Emittentin einen Anspruch auf eine feste laufende Verzinsung sowie einen ergebnisabhängigen Schlussbonus zum Ende der Laufzeit erhalten.

Die von ihr, bzw. der Jäderberg & Cie. GmbH den eingeworbenen Gelder wollte die JC Indian Sandalwood 5 GmbH & Co. KG an die von ihr beherrschte australische JC Indian Sandalwood 5 LLP (Objektgesellschaft) weiterleiten, die das eingeworbene Kapital wiederum in den Erwerb von Plantagenanteilen (Units) investieren sollte.

Dabei sollten die Anleger, bzw. Darlehensgeber durch “ein entsprechend höheres Renditepotential” davon profitieren, dass “die Emittentin (…) nicht nur am biologischen Wachstum, sondern über die weitere Wertschöpfungskette auch an den Erlösen aus dem Verkauf der weiterverarbeiteten Produkte beteiligt” sei.

 

JC Indian Sandalwood 5 wollte Darlehen nicht zurückzahlen

Als der von der Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen vertretene Anleger nach Kündigung des von ihm gezeichneten Beteiligungsdarlehens den investierten Darlehensbetrag nebst Zinsen zurückgezahlt haben wollte, wurde ihm dies von der JC Indian Sandalwood 5 GmbH & Co. KG zunächst mit der Begründung verweigert, dass es ihr wegen der Corona-Pandemie an Liquidität, nicht aber an Vermögen fehlen würde. Zwar habe sich ihre Vermögensanlage gut entwickelt, da die gepflanzten Sandelholzbäume unbeeindruckt von der Pandemie wachsen und gedeihen würden. Allerdings scheitere die in den Vorjahren von ihr praktizierte Vorgehensweise, dass sie einen Bruchteil der Plantagen verkaufe, um die Zins- und Rückzahlungen zu ermöglichen, an der extremen Zurückhaltung von Käufern, bzw. Anlegern.

Auf nochmalige Aufforderung des von unserer Kanzlei vertretenen Anlegers, das ihr gewährte Darlehen nebst Zinsen an ihn zurückzuzahlen, teilte die Gesellschaft ihm mit, dass es aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie “schwierig [sei], verlässliche Prognosen zu treffen, wann konkret wieder Auszahlungen an JC5-Anleger erfolgen” könnten. Entsprechende Auszahlungen oder Rückzahlungen könnten erst geleistet werden, wenn eine ausreichende Liquidität geschaffen worden sei.

Mit dem inzwischen von der Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen erstrittenen (Versäumnis-) Urteil gegen die JC Indian Sandalwood 5 GmbH & Co. KG sowie gegen Herrn Peter Jäderberg persönlich wurden diese nunmehr trotz ihrer vorgerichtlichen und gerichtlichen Einwände antragsgemäß zur Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen, bzw. zur Rückerstattung des Darlehensbetrages verpflichtet.

 

Rechtsrat für Anleger der JC Indian Sandalwood 5 GmbH & Co. KG und ihres Initiators Jäderberg & Cie. GmbH

Falls Anlegern und Darlehensgebern, die ein sogenanntes “Beteiligungsdarlehen” bei der JC Indian Sandalwood 5 GmbH & Co. KG gezeichnet haben, von der Gesellschaft ebenfalls die Zahlung der vereinbarten Zinsen und/oder die Rückzahlung ihres Darlehens verweigert wird, sollten sie von einem spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens oder von der örtlichen Verbraucherzentrale prüfen lassen, ob sich diese Ansprüche möglicherweise gerichtlich durchsetzen lassen.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema  bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.

 

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