Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Maxivest Kapitalmanagement AG, Maxivest Unternehmensgruppe

Überblick


Die Maxivest Kapitalmanagement AG (Bochum) bietet interessierten Kapitalanlegern nach eigenen Angaben vinkulierte Namens-Genussrechte an ihrem Unternehmen an und wirbt in diesem Zusammenhang u.a. damit, dass sie ihr Eigenkapital in verwaltete Einzelkonten bei verschiedenen Vermögensverwaltern investiere.

Unternehmensgegenstand der Maxivest Kapitalmanagement AG ist die Verwaltung eigenen Vermögens im eigenen Namen und für eigene Rechnung, insbesondere durch die Anlage in Wertpapieren, Derivaten, Festgeld und den direkten oder indirekten Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von finanziellen Beteiligungen an anderen Unternehmen oder Vermögensmassen, bzw. Sondervermögen.

Die Mindestbeteiligung an der Maxivest Kapitalmanagement AG soll sich bei einer Einmalanlage auf € 2.500,- und bei einem Ratensparplan auf € 10.000,- (bei 25% Anzahlung und einer monatlichen Mindestsparrate von € 50,-), bzw. € 20.000,- (bei 10% Anzahlung und einer monatlichen Mindestsparrate von € 100,-) belaufen. Als Renditeziel werden 20% p.a. netto vor Steuern angegeben, wobei allerdings zunächst keine Ausschüttung vorgesehen ist, sondern eine Thesaurierung der Gewinne erfolgen soll.

Nutzen und Vorteile dieses Angebots sieht die Maxivest Kapitalmanagement AG u.a. in einem überlegenen Rendite-/Risiko-Verhältnis, dem Zugang zu verschiedenen renommierten und erfolgreichen Vermögensverwaltungsgesellschaften, einer Diversifikation durch den Aufbau eines Portfolios aus 3 bis 20 Vermögensverwaltern, einer hohen Flexibilität durch drei verschiedene Beteiligungsmöglichkeiten, der Anlegerverwaltung und Genussrechtsbewertung durch eine unabhängige Steuerberatungsgesellschaft und einer hohen Transparanz durch monatliche Veröffentlichung der Ergebnisse.

Neben der Maxivest Kapitalmanagement AG als Beteiligungsgesellschaft zählen zur Maxivest Unternehmensgruppe außerdem noch die Maxivest Research GmbH und die Maxivest Marketing GmbH & Co. KG, die vor allem für die Konzeption und den Vertrieb der sog. Maxivest Vermögensverwalterfonds zuständig sind.

Aktuelles


09.04.2009: “kapital-markt intern” rät zur Vorsicht bei Maxivest-Genussrechten

In einem Prospekt-Check vom 09.04.2009 rät der Brancheninformationsdienst “kapital-markt intern” in seiner Ausgabe 15/09 interessierten Anlegern beim Erwerb von Genussrechten an der Maxivest Kapitalmanagement AG zur Vorsicht und begründet diese Warnung u.a. damit, dass es sich hierbei um eine sehr risikoreiche Anlageform mit entsprechenden Blind-Pool-Risiken und einer hohen Weichkostenbelastung handeln würde.

Von daher müssten schon sehr hohe Gewinne erzielt werden, damit bei den Anlegern tatsächlich etwas übrig bleibe.

Rechtslage


 … gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler:

Sofern ein Anleger im Zusammenhang mit dem Erwerb einer solchen Kapitalanlage wie etwa einem Genussrecht an der Maxivest Kapitalmanagement AG von seinen Anlageberater oder Anlagevermittler unvollständig oder fehlerhaft über deren spezielle Besonderheiten und Risiken aufgeklärt und beraten, bzw. arglistig getäuscht wurde, steht ihm unter Umständen sowohl gegenüber dem Berater, bzw. Vermittler wie auch gegenüber der Beteiligungsgesellschaft ein auf Rückabwicklung der Investition gerichteter Schadensersatzanspruch zu.

So liegt ein schadensersatzbegründender Aufklärungs- und Beratungsfehler bspw. dann vor, wenn der Anlageberater oder -vermittler dem Anleger gegenüber die betreffende Kapitalanlage als “sicher” bezeichnet hat, obwohl diese tatsächlich mehr oder weniger spekulativ ist (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05).

Eine fehlerhafte Aufklärung und Beratung kommt auch dann in Betracht, wenn der Anleger nicht oder unzutreffend über die wirtschaftliche Plausibilität der von dem Berater oder Vermittler vertriebenen Anlage, bzw. über die Bonität und Seriösität der Initiatoren und Kapitalsuchenden informiert wurde (BGH, Urt. v. 11.09.2003, Az. III ZR 318/02; OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.03.2006, Az. 5 U 257/05). Liegen dem Anlageberater oder -vermittler hierzu keine gesicherten Informationen vor, hat er den Anleger im Zweifel auch hierüber ausdrücklich in Kenntnis zu setzen (BGH aaO).

Außerdem hat der Bundesgerichtshof eine unvollständige und damit fehlerhafte Aufklärung und Beratung des Anlegers auch dann angenommen, wenn er von seinem Berater oder Vermittler nicht darauf hingewiesen wurde, daß nur ein vergleichsweise geringer Teil der Anlegergelder überhaupt zu Investitionszwecken verwendet wird, während mit einem Großteil des Geldes sog. Weichkosten bezahlt werden (BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az. II ZR 310/03).

Im übrigen hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 19.06.2008, Az. III ZR 159/07) ausdrücklich klargestellt, daß auch die in einem (Emissions-) Prospekt enthaltenen Hinweise auf etwaige Risiken einer solchen Kapitalanlage kein Freibrief für den Anlageberater oder Anlagevermittler sind, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.

Zu solchen und ähnlichen Aufklärungs- und Beratungsfehlern sowie zu Art und Umfang der sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüche geschädigter Kapitalanleger gegenüber den jeweiligen Vertriebspersonen und -organisationen existiert inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der verschiedensten Instanzgerichte.

Urteile


Urteile im Zusammenhang mit dieser Kapitalanlage liegen uns derzeit nicht vor.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Seimetz

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