Nachdem die ProReal Europa 9 GmbH (One Group, Hamburg) die Zeichner ihrer Namensschuldverschreibungen schriftlich darüber informiert hat, dass es bei ihren Anlagen zu hohen Verlusten kommen werde, stellt sich für betroffene Anleger unter anderem die Frage, ob sie von ihrem Anlagevermittler eine Erstattung dieser Verluste verlangen können.
Ein entsprechender Ersatzanspruch der Anleger kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sie von ihrem Berater oder Vermittler unvollständig oder fehlerhaft über die besonders hohen Verlustrisiken dieser qualifiziert nachrangigen Namensschuldverschreibungen aufgeklärt oder beraten wurden.
Die Pflichten der Anlageberater und -vermittler bei dem Vertrieb der Namensschuldverschreibungen “ProReal Europa 9”
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ist ein Anlageberater und -vermittler verpflichtet, den von ihm beratenen Anleger vollständig und richtig über alle mit einer solchen Vermögensanlage einhergehenden Besonderheiten und Risiken aufzuklären.
Eine solche Aufklärung kann zwar grundsätzlich auch durch die Übergabe von Prospekten oder sonstigen schriftlichen Risikohinweisen erfolgen.
Allerdings schließt die Übergabe solcher schriftlicher Risikohinweise etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Berater und Vermittler oder die dahinter stehende Vermittlungsgesellschaft nicht zwingend aus.
Den Vermittlern obliegen vielmehr auch noch weitergehende gesetzliche Aufklärungs- und Beratungspflichten, bei deren Verletzung sie unter Umständen den Anlegern gegenüber auf Schadensersatz und mithin auf Erstattung ihrer Verluste im Zusammenhang mit den von ihnen empfohlenen Kapitalanlagen haften.
Eine dieser Pflichten besteht beispielsweise darin, sich vor der fraglichen Vermittlung solcher Vermögensanlagen bei dem betreffenden Anleger darüber zu erkundigen, ob dieser überhaupt über die erforderlichen Kenntnisse und (Anlage-) Erfahrungen verfügt, um die mit der empfohlenen Investition einhergehenden Risiken vollständig und zutreffend einschätzen und beurteilen zu können.
Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, dass dem Anleger entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen mit vergleichbar riskanten Anlagen oder Anlageformen fehlen, muss ihn der Vermittler ausdrücklich darauf hinweisen, dass die in Rede stehende Anlage für ihn nicht geeignet, bzw. nicht “angemessen” ist.
Auch darf der Berater und Vermittler die mit der konkreten Kapitalanlage einhergehenden Risiken weder mündlich noch in seinen schriftlichen Informationen wie etwa den von ihm verwendeten Werbemitteln, Anschreiben oder sonstigen schriftlichen Darstellungen verschleiern, verharmlosen oder auf sonstige Weise abschwächen, weil dadurch die Gefahr einer Irreführung der Anleger über die tatsächlich mit der jeweiligen Anlageform einhergehenden Verlust- oder Totalverlustrisiken besteht.
Verstößt der Anlageberater oder -vermittler gegen diese Pflichten, macht er sich dem Anleger gegenüber grundsätzlich schadensersatzpflichtig und hat ihm daher in der Regel sämtliche Verluste zu erstatten, die dieser aufgrund der fehlerhaften Aufklärung und Beratung erlitten hat.
Vermittlerhaftung bei dem Vertrieb von Namensschuldverschreibungen der ProReal Europa 9 GmbH?
Nachdem unsere Kanzlei inzwischen bei mehreren Anlegern und Zeichnern von Namensschuldverschreibungen “ProReal Europa 9” den Inhalt und den Ablauf der jeweiligen Vermittlungsvorgänge eingehend prüfen und analysieren konnte, haben sich bislang in den meisten von uns untersuchten Fällen gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die konkrete Anlageberatung und -vermittlung fehlerhaft gewesen sein dürfte.
Zum Teil haben die betreffenden Vermittler entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung bei unseren Mandanten überhaupt keine Prüfung dahingehend vorgenommen, ob diese überhaupt über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt haben, um die mit diesen qualifiziert nachrangigen Namensschuldverschreibungen verbundenen besonders hohen Verlust- und Totalverlustrisiken zutreffend und realistisch einschätzen und beurteilen zu können.
In anderen Fällen wurde unseren Mandanten erst nach der eigentlichen Vermittlung und Zeichnung ihrer Namensschuldverschreibungen mitgeteilt, dass diese Kapitalanlage wegen ihrer exorbitant hohen Risiken für sie “möglicherweise” gar nicht geeignet, bzw. “angemessen” sei.
Einige haben auch in ihren Werbemitteilungen und sonstigen schriftlichen Erläuterungen zu den Namensschuldverschreibungen der ProReal Europa 9 GmbH in einer solch anpreisenden Art und Weise über die angeblichen Vorzüge und die vermeintliche Sicherheit dieser Anlageform berichtet, dass von einer Abschwächung und Verschleierung der tatsächlich bestehenden Risiken und einer damit einhergehenden Irreführung unserer Mandanten auszugehen sein dürfte.
Die Ursache für solche irreführende Darstellungen der konkrete bestehenden Risiken durch einzelne Berater und Vermittler liegt nach unseren Erfahrungen meist darin begründet, etwaige Bedenken der Anleger hinsichtlich der tatsächlichen Risikoträchtigkeit ihres Anlageangebotes beiseite zu schieben, um diese möglichst schnell zur Abgabe einer Unterschrift unter die Zeichnungserklärung zu bewegen und damit ihre Provision zu verdienen.
Solche oder vergleichbare Verhaltensweisen der Vermittler sind aber im rechtlichen Sinne grundsätzlich pflichtwidrig und begründen daher in der Regel einen Schadensersatzersatzanspruch der betroffenen Anleger aufgrund einer fehlerhaften oder unvollständigen Aufklärung und Beratung.
Umfang der Schadenersatzhaftung bei fehlerhafter Aufklärung und Beratung durch den Anlagevermittler
Der einem fehlerhaft aufgeklärten und beratenen Anleger zustehende Schadensersatzanspruch ist grundsätzlich auf die (Rück-) Erstattung des gesamten Anlagebetrages Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Ansprüche aus der jeweiligen Kapitalanlage an den betreffenden Vermittler gerichtet.
Um diesen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Berater oder Vermittler geltend machen und durchsetzen zu können, ist es daher auch unerheblich, ob und inwieweit die Höhe des dem Anleger tatsächlich entstandenen Verlustes zum Zeitpunkt der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vermittler bereits feststeht oder nicht.
Für Anleger und Zeichner der Namensschuldverschreibungen der ProReal Europa 9 GmbH bedeutet dies, dass sie im Falle einer mutmaßlich fehlerhaften Aufklärung und Beratung von ihrem Anlageberater oder -vermittler die volle Anlagesumme zurückverlangen können und im Gegenzug nur ihre eventuell noch bestehenden Ansprüche aus dieser Kapitalanlage an den Vermittler abtreten müssen.
Dabei brauchen die geschädigten Anleger in der Regel auch nicht zu befürchten, dass der betreffende Berater oder Vermittler in finanzieller Hinsicht nicht in der Lage sein wird, ihnen den durch die fehlerhafter Aufklärung und Beratung entstandenen Schaden ersetzen zu können oder dass ihrem Vermittler im Falle einer Durchsetzung entsprechender Schadensersatzansprüche eine Insolvenz droht.
Für solche Fälle einer unvollständigen oder fehlerhaften Aufklärung und Beratung verfügen die betreffenden Berater und Vermittler nämlich über eine gesetzlich vorgeschriebene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die grundsätzlich auch dann für einen entsprechenden Schaden einzustehen hat, wenn der bei ihr versicherte Vermittler zahlungsunfähig oder insolvent ist.
Rechtsrat für Anleger und Zeichner von Namensschuldverschreibungen “ProReal Europa 9”
Falls Sie als Zeichner von Namensschuldverschreibungen der ProReal Europa 9 GmbH aufgrund der Ihnen vorliegenden Unterlagen und Informationen Ihres Vermittlers den Eindruck haben, von ihm nicht vollständig und richtig über das besonders hohe Verlust- und Totalverlustrisiko dieser Anlageform aufgeklärt und beraten worden zu sein, sollten Sie von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt Ihres Vertrauens oder der örtlichen Verbraucherschutz-Zentrale prüfen lassen, ob Ihnen möglicherweise gegen Ihren Vermittler ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher Verluste im Zusammenhang mit Ihrer Investition zustehen könnte.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.
Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.
Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.
Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.