Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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ProReal Europa 10 und die Haftung der Anlagevermittler

Anlegern und Zeichnern der Namensschuldverschreibungen “ProReal Europa 10” (One Group, Hamburg) wurden diese Vermögensanlagen regelmäßig von einem externen Anlageberater oder -vermittler empfohlen, der ihnen auch die entsprechenden Vertragsunterlagen übermittelt hat.

Nach bisherigen Erfahrungen unserer Kanzlei haben diese Anlageberater und -vermittler dabei oftmals ihre spezifischen Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt, was unter Umständen zu Schadensersatzansprüchen führen kann, die im Ergebnis auf eine Rückerstattung des Anlagebetrages gerichtet sind.

Damit die von einer möglichen Falschberatung oder fehlerhaften Aufklärung betroffenen Anleger sich ein besseres Bild davon machen können, wann ein solcher Schadensersatzanspruch gegen ihren jeweiligen Anlageberater oder -vermittler in Betracht kommt, sollen die Voraussetzungen für eine solche Haftung im Folgenden näher erläutert werden:

Welche Aufklärungs- und Beratungspflichten hatte ein Anlageberater oder -vermittler bei dem Vertrieb von Namensschuldverschreibungen der ProReal Europa 10 GmbH?

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Anlagevermittler grundsätzlich dazu verpflichtet, den von ihm beratenen Anleger vollständig und richtig über alle mit einer solchen Vermögensanlage einhergehenden Besonderheiten und Risiken aufzuklären.

Zwar kann eine solche Aufklärung in der Regel auch die durch Übergabe von Prospekten oder sonstigen schriftlichen Risikohinweisen erfolgen.

Dennoch schließt die Übergabe solcher schriftlicher Risikohinweise etwaige Schadensersatzansprüche des Anlegers gegen seinen Berater und/oder Vermittler nicht zwingend aus.

Eine weitergehende Pflicht des Anlageberaters, bzw. -vermittlers besteht beispielsweise darin, sich vor der Vermittlung der fraglichen Vermögensanlage bei dem von ihm beratenen Anleger darüber zu erkundigen und zu prüfen, ob dieser überhaupt über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die mit der jeweiligen Investition einhergehenden Risiken vollständig und zutreffend einschätzen und beurteilen zu können.

Falls sich bei dieser Prüfung herausstellt, dass dem betreffenden Anleger entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen mit vergleichbar riskanten Vermögensanlagen fehlen, muss der Vermittler den Anleger vor deren Zeichnung ausdrücklich darauf hinweisen, dass die in Rede stehende Anlage für ihn nicht “geeignet”, bzw. “angemessen” ist.

Von einer fehlerhaften Aufklärung und Beratung ist regelmäßig auch dann auszugehen, wenn der Berater oder Vermittler die mit der Vermögensanlage einhergehenden Risiken in schriftlicher oder mündlicher Form verschleiert, verharmlost oder auf sonstige Weise abschwächt und dem Anleger so ein falsches Bild über die tatsächliche Gefahr eines Totalverlustes vermittelt.

Verstößt ein Anlageberater oder -vermittler gegen diese oder vergleichbare Aufklärungs- und Beratungspflichten, ist er dem Anleger gegenüber grundsätzlich zur Erstattung seines Schadens, mithin also zur (Rück-) Zahlung des verlorenen Anlagebetrages verpflichtet.

Ansatzpunkte für eine Vermittlerhaftung im Falle “ProReal Europa 10”

Nachdem die Anwälte unserer Kanzlei inzwischen bei mehreren Anlegern und Zeichnern der Namensschuldverschreibungen “ProReal Europa 10” den Inhalt und den Ablauf der jeweiligen Vermittlungsvorgänge prüfen konnten, haben sich bislang in der überwiegenden Anzahl der von uns untersuchten Fälle schwerwiegende Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Anlageberatung und -vermittlung ergeben.

Zum Teil wurde unseren Mandanten erst nach (statt vor) der Vermittlung dieser Namensschuldverschreibungen von ihrem Berater mitgeteilt, dass diese Vermögensanlage wegen ihrer exorbitant hohen Verlust- oder Totalverlustrisiken für sie eigentlich ungeeignet, bzw. nicht angemessen war.

In anderen Fällen haben die betreffenden Vermittler entgegen ihrer gesetzlichen Pflicht bei unseren Mandanten überhaupt keine Prüfung dahingehend vorgenommen, ob diese überhaupt über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt haben, um die bei den qualifiziert nachrangigen Namensschuldverschreibungen “ProReal Europa 10” bestehenden – besonders hohen – Risiken zutreffend und realistisch einschätzen und beurteilen zu können.

Einige Vermittler haben auch in ihren Werbemitteilungen und anderen schriftlichen Unterlagen über die qualifiziert nachrangen Namensschuldverschreibungen der ProReal Europa 10 GmbH in einer solch anpreisenden Art und Weise über deren angebliche Vorzüge und ihre vermeintliche Sicherheit berichtet, dass von einer Abschwächung und Verschleierung der tatsächlich sehr hohen Verlust- und Totalverlustrisiken gegenüber den betreffenden Anlegern auszugehen sein dürfte.

Eine solchermaßen fehlerhafte Aufklärung und irreführende Darstellung der Risikohaftigkeit einer solchen Vermögensanlage durch Anlageberater und -vermittler hat ihre Ursache nach unseren Erfahrungen oftmals darin, etwaige Bedenken der Anleger beiseite zu schieben und diese möglichst schnell zur Abgabe einer Unterschrift unter die Zeichnungserklärung zu bewegen, um so ohne großen Aufwand ihre Vermittlungsprovision zu verdienen.

Ein solches beratungsfehlerhaftes Verhalten ist aber regelmäßig pflichtwidrig und begründet grundsätzlich einen entsprechenden Schadensersatzanspruch des falsch beratenen Anlegers gegen seinen Vermittler.

Wie weit reicht die Schadensersatzhaftung des Vertriebes gegenüber einem fehlerhaft beratenen Anleger in die Namensschuldverschreibungen der ProReal-Gruppe?

Im Falle eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung können geschädigte Anleger von ihrem Berater oder Vermittler regelmäßig die vollständige Erstattung des verlorenen Anlagekapitals geltend machen. Im Gegenzug müssen sie alle Ansprüche und Ansprüche aus der betreffenden Kapitalanlage an den Vermittler abtreten.

Dabei brauchen sie grundsätzlich auch nicht zu befürchten, dass der Vermittler diesen Betrag letzten Endes nicht aufbringen kann. In diesem Falle oder auch im Falle seiner Insolvenz müsste nämlich dessen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für den bei einem fehlerhaft beratenen Anleger entstandenen Schaden eintreten.

Rechtsrat für Anleger und Zeichner der Namensschuldverschreibungen “ProReal Europa 10”

Falls Sie als Zeichner von Namensschuldverschreibungen der ProReal Europa 10 GmbH den Eindruck haben, von Ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler nicht vollständig und richtig über die mit dieser Vermögensanlage einhergehenden besonders hohen Verlust- und Totalverlustrisiken aufgeklärt worden zu sein, sollten Sie von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt Ihres Vertrauens oder der örtlichen Verbraucherzentrale prüfen lassen, ob und inwieweit in Ihrem speziellen Fall die Möglichkeit besteht, Ihren Schaden, bzw. Anlageverlust gegenüber dem Berater oder Vermittler geltend zu machen.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.

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