Mit Urteil vom 12.07.2007 hat der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 83/06) in einem erst- und zweitinstanzlich von der Kanzlei Seimetz & Kollegen bearbeiteten Verfahren bestätigt, dass die im Emissionsprospekt des Dreiländer-Fonds DLF 94/17 enthaltenen Hinweise auf Chancen und Risiken dieser Fondsbeteiligung “… selbstverständlich kein Freibrief für den Vermittler [sind], Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert” (so wörtlich BGH aaO).
Desweiteren hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.07.2007 darauf hingewiesen, dass es “… Sache des Beraters [sei], auf Besorgnisse der Klägerin einzugehen und sie auf die mit der Darlehensfinanzierung übernommenen zusätzlichen Risiken hinzuweisen”. Anderenfalls “hätte er das mit der Darlehensfinanzierung einhergehende zusätzliche Risiko außer Betracht gelassen”.
Da der Bundesgerichtshof diesen Rechtsstreit jedoch mangels entsprechender Feststellungen durch die Vorinstanzen nicht selbst entscheiden konnte, hat er ihn zur Beweiserhebung und erneuten Verhandlung an einen anderen Senat des OLG Köln zurückverwiesen.
BGH, Urt. v. 12.07.2007, Az. III ZR 83/06
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