Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Prokon hat Anleger auch auf Risiken ihrer Genussrechte hinzuweisen

Nachdem das Landgericht Itzehoe mit Urteil vom 15.03.2011 (Az. 5 O 66/10) die Prokon wegen unerlaubter Werbung für ihre Genussrechte verurteilt hat, darf diese in ihren Prospekten nicht mehr einseitig die (angebliche) Sicherheit und Wertbeständigkeit der Prokon-Genussrechte hervorheben, ohne gleichzeitig auf die damit einhergehenden (Verlust-) Risiken bis hin zu einem möglichen Totalverlust, das Fehlen einer Einlagensicherung und die nicht gesicherten Zinszahlungen hinzuweisen.

Die in den Rundschreiben, Werbeunterlagen und -broschüren, bzw. Kurzprospekten, Flyern und anderen Schreiben (Post-Wurfsendungen) aufgestellten Behauptungen, bei den Genussrechten der Prokon handele es sich um eine Investition in reale, zukunftssichere und rentable Sachwerte”, sei für einen durchschnittlich verständigen Anleger irreführend, weil dieser davon ausgehe, dass er mit dem Kauf der Genussscheine selbst tatsächlich und unmittelbar in Windkrafträder oder bestehende Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien investiere und damit auch selbst Sachwerte erwerbe. Tatsächlich dienten die Prokon-Genussrechte jedoch nur der Finanzierung solcher Projekte, an denen die Anleger nicht unmittelbar beteiligt wären.

Zwar suggeriere eine Rückkaufgarantie, wie sie bei den Prokon-Genussrechten angeboten würde, Sicherheit. Diese stünde jedoch unter der Bedingung, dass sie nur dann von den Inhabern der Genussrechte, bzw. Genussscheine in Anspruch genommen werden könne, wenn sie keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, also eine Insolvenz im Sinne der Insolvenzordnung hervorrufe.

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