Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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DEGAG Insolvenz – Schadensersatz vom Vermittler?

Die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH hat aktuell Insolvenz betragt. Betroffene Anleger und Zeichner von Genussrechten der Gesellschaft müssen nun befürchten, am Ende des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter keine oder nur noch eine geringe Rückzahlung ihres eingesetzten Kapitals zu erhalten.

Grund hierfür ist die Tatsache, dass ihre Ansprüche aus diesen Genussrechten nur „nachrangig“ sind.

Dies bedeutet, dass sie im Falle einer Insolvenz vom Insolvenzverwalter erst dann Zahlungen erhalten werden, wenn alle anderen vorrangigen Gläubiger befriedigt sind.

Sollte die Insolvenzmasse hierfür nicht ausreichen, werden sie am Ende möglicherweise sogar leer ausgehen.

Dennoch können sie unter Umständen einen Anspruch auf die volle Erstattung ihrer Verluste geltend machen, wenn sie von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler unvollständig oder fehlerhaft über die mit diesen nachrangigen Genussrechten einhergehenden Besonderheiten und Risiken aufgeklärt und beraten wurden.

 

Gelder trotz Insolvenz der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH erfolgreich zurückerhalten

Anlageberater und Anlagevermittler sind bei der Empfehlung von Kapitalanlagen wie etwa den nachrangigen Genussrechten der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH grundsätzlich verpflichtet, vor einer solchen Empfehlung eingehend zu prüfen, ob die fragliche Anlage angesichts ihrer hohen Risiken für den von ihm beratenen Anleger überhaupt „geeignet“, bzw. „angemessen“ ist.

Unterlässt der Berater eine solche Prüfung oder kann er sie nicht belegen, haftet er dem Anleger allein schon deswegen auf Erstattung sämtlicher Verluste.

Behauptet der Anlageberater oder Anlagevermittler dann auch noch entgegen den schriftlichen Risikohinweisen, diese Genussrechte seien eigentlich „sicher“, macht er sich dem Anleger gegenüber ebenfalls schadensersatzpflichtig.

Im Übrigen ist ein Anlageberater oder Vermittler auch dazu verpflichtet, vor der Empfehlung einer solch fragwürdigen Kapitalanlage in Form von nachrangigen Genussrechten der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH diese eigenverantwortlich auf wirtschaftliche Plausibilität zu prüfen oder den Anleger ausdrücklich darauf hinweisen, dass er eine solche Prüfung nicht vorgenommen hat.

Tut er dies nicht, begründet dies ebenfalls einen Anspruch des Anlegers auf Schadensersatz, mithin also auf Erstattung seiner Verluste.

Dabei müssen betroffene Anleger auch nicht befürchten, ihre Ansprüche gegen den Berater oder Vermittler im Falle seiner Insolvenz eventuell nicht durchsetzen zu können. Anlageberater und Anlagevermittler verfügen von Gesetzes wegen regelmäßig über eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung, die den durch eine Fehlberatung entstandenen Schaden grundsätzlich auch im Falle einer Insolvenz des Vermittlers erstatten muss.

 

Wann können Ansprüche im Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter angemeldet werden?

Erstrangige Gläubiger können ihre Ansprüche in der Regel kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach entsprechender Aufforderung durch das Insolvenzgericht beim Insolvenzverwalter anmelden.

Da jedoch die Ansprüche der Anleger und Zeichner von Genussrechten der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH nachrangig sind, werden deren Forderungen zunächst wohl nicht vom Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht berücksichtigt werden.

Nur dann, wenn alle vorrangigen Gläubiger aus der Insolvenzmasse befriedigt werden konnten und danach noch Gelder übrig sind, können auch die Anleger ihre Forderungen anmelden und auf die Auszahlung einer gewissen Quote durch den Insolvenzverwalter hoffen.

Anleger, die sich nicht sicher sind, wie sie sich in der Insolvenz der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH verhalten sollten, ist dringend zu raten, einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens oder die örtliche Verbraucherzentrale zu Rate zu ziehen.

 

Rechtsrat für Betroffene der Insolvenz der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH

Falls betroffene Anleger Hilfe zur Durchsetzung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren über das Vermögen der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH benötigen oder prüfen lassen möchten, ob ihnen möglicherweise gegen ihren Berater oder Vermittler ein Anspruch auf Erstattung ihrer Verluste zusteht, sollten sie sich an einen erfahrenen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens oder eine Verbraucherzentrale in ihrer Nähe wenden, um sich dort kompetent beraten zu lassen.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Forum des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.

 

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