Nach der Pleite der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH und der DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG plant der Vorstand der Gesellschaften unbestätigten Medienberichten zufolge offenbar, dem Insolvenzgericht selbst zwei mögliche Kandidaten als (vorläufige) Insolvenzverwalter vorzuschlagen.
Welche Kandidaten dies ein sollen, ist derzeit noch nicht bekannt.
Sollten die von der DEGAG-Gruppe vorgeschlagenen Kandidaten tatsächlich als (vorläufige) Insolvenzverwalter eingesetzt werden, können diese im Rahmen der jeweiligen Gläubigerversammlung wieder von den Gläubigern der Gesellschaften abgesetzt werden, wenn sie sich als ungeeignet für die Abwicklung einer Insolvenz in dieser Größenordnung erweisen sollten.
Insolvenzverwalter sollte über umfangreiche Erfahrungen mit der Abwicklung von Insolvenzen im Immobilienbereich verfügen
Um die Ansprüche der Zeichner von DEGAG-Genussrechten möglichst umfassend zu wahren, ist es für sie besonders wichtig, dass vom Insolvenzgericht letztlich ein Insolvenzverwalter eingesetzt wird, der neben einer gewissen Größe auch möglichst umfassende Erfahrungen mit der Abwicklung von Insolvenzverfahren bei Immobilien-Konzernen wie der DEGAG Gruppe hat.
Dies dürfte die Auswahl in Deutschland auf wenige große Insolvenzverwaltungen beschränken.
Dabei sollten etwaige Vorschläge des Vorstandes der DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG und der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH auf Bestellung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters sehr kritisch betrachtet werden. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass dessen Wahl auf einen Verwalter abzielt, der statt einer Aufklärung der Hintergründe für die Pleite und einer bestmöglichen Verwertung des Vermögens der Gesellschaften die Verantwortlichkeiten für die Insolvenz eher verschleiert oder nicht angemessen verfolgt.
Volle Erstattung der DEGAG Genussrechte trotz Pleite der Emittenten?
Trotz Insolvenz der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH und der DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG können betroffene Anleger und Zeichner von Genussrechten der Unternehmensgruppe darauf hoffen, ihr Geld in voller Höhe zurückzuerhalten, wenn sie von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler über die besonders hohen Risiken dieser qualifiziert nachrangigen Vermögensanlagen unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten wurden.
Die Vermittler solch hochspekulativer Kapitalanlagen sind von Gesetzes wegen regelmäßig verpflichtet, die Anleger vor einer solchen Empfehlung nach ihren Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf solche Finanzanlagen zu befragen. Diese Befragung hat den Zweck, erst einmal in Erfahrung zu bringen, ob die fragliche Kapitalanlage angesichts ihrer Risiken für den interessierten Anleger und seine Anlageziele überhaupt geeignet oder angemessen ist.
Wurde daher eine solche Befragung des Anlegers durch seinen Berater oder Vermittler nicht oder unvollständig durchgeführt, ist er dem Anleger allein schon aus diesem Grunde zur Erstattung seiner Verluste als Schadensersatz verpflichtet.
Auch wenn der Anlageberater oder Anlagevermittler eine solche hochriskante Kapitalanlage wie die qualifiziert nachrangigen Genussrechte der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH trotz der auf den Zeichnungsscheinen aufgeführten Risikohinweise als „sicher“ bezeichnet, haftet er dem Anleger regelmäßig auf Schadensersatz, wenn es zu Verlusten oder gar zu einem Totalausfall kommt.
Dabei verfügen die Berater und Vermittler regelmäßig über eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die den Schaden der Anleger grundsätzlich auch dann erstatten muss, wenn der jeweilige Berater selbst insolvent ist oder wird.
Daher müssen betroffene Anleger trotz der DEGAG Pleite in der Regel auch nicht fürchten, im Falle einer erfolgreichen Durchsetzung solcher Schadensersatzansprüche am Ende doch kein Geld zu erhalten.
Rechtsrat für Zeichner von Genussrechten der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH
Falls Anleger sich nicht selbst zutrauen, ihre Interessen gegenüber dem Insolvenzverwalter der Emittentin zu wahren oder wenn sie prüfen lassen möchten, ob sie von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten wurden, sollten sie sich an einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens oder an die örtliche Verbraucherzentrale wenden, um dort fachkundigen Rat einzuholen.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.
Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Forum des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.
Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.
Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.