Wie die ProReal Deutschland 7 GmbH ihren Anlegern aktuell mit Schreiben 22.07.2024 mitgeteilt hat, wird die Aus-, bzw. Rückzahlung der für das 4. Quartal 2023 fälligen Zinsen auf “spätestens Ende September 2024” verschoben.
Begründet wird diese erneute Verschiebung der bereits seit Monaten fälligen Zinszahlungen von der Gesellschaft unter anderem damit, dass sich der Immobilienmarkt in Deutschland und Österreich aufgrund externer Probleme weiterhin in einer strukturellen Krise befände und die gestiegenen Finanzierungskosten zu einem “vollständigen Marktversagen für den Finanzierungsmarkt für Projektentwicklungen” geführt hätten.
Da sich aufgrund dieser Ausführungen der ProReal Deutschland 7 GmbH nach unserer vorläufigen Bewertung auch ein Totalverlust der Namensschuldverschreibungen nicht ausschließen lässt, stellt sich für betroffene Anleger die Frage, ob eine Rückzahlung ihrer dort investierten Gelder nicht auch auf andere Weise durchsetzbar ist.
Die gesetzlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten des Anlageberaters und Anlagevermittlers gegenüber dem Anleger in der rechtlichen Bewertung
Den Beratern und Vermittlern von Kapitalanlagen wie den Namensschuldverschreibungen “ProReal Deutschland 7” obliegen von Gesetzes wegen umfassende Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber den von ihnen betreuten Anlegern.
Zum einen dürfen sie die tatsächlichen und meist sehr hohen (Totalverlust-) Risiken solcher Anlageprodukte in ihren werblichen Mitteilungen nicht verharmlosen, verschleiern oder in anderer Art und Weise abschwächen.
Zum anderen sind sie aber auch verpflichtet, sich vor der jeweiligen Anlageberatung, bzw. Anlagevermittlung bei den von ihnen beratenen Anlegern eingehend über deren bisherigen Kenntnisse und Erfahrungen mit Kapitalanlagen zu informieren, um beurteilen zu können, ob die von ihnen empfohlene Kapitalanlage im Hinblick auf deren konkrete Probleme und Risiken für den jeweiligen Anleger überhaupt “geeignet”, bzw. “angemessen” ist. Im Zweifel müssen sie dem Anleger sogar von der Zeichnung einer solchen hochriskanten Kapitalanlage abraten, wenn dieser deren Risikohaftigkeit aufgrund mangelnder Kenntnisse und Erfahrungen nicht realistisch beurteilen kann.
Verstößt der Anlageberater oder -vermittler gegen diese oder andere Pflichten, ist er dem Anleger gegenüber regelmäßig zur Leistung von Schadensersatz, mithin also zur Erstattung des verlorenen Anlagebetrages verpflichtet.
Unsere bisherigen Erfahrungen mit Verstößen der Vermittler gegen Aufklärungs- und Beratungspflichten beim “ProReal Deutschland 7”
Nachdem unsere Anwälte inzwischen bei mehreren Zeichnern von Namensschuldverschreibungen bei der ProReal Deutschland 7 GmbH den Inhalt und den Ablauf der jeweiligen Vermittlungsvorgänge eingehend prüfen und analysieren konnten, hat sich in der Mehrzahl der von uns untersuchten Fälle herausgestellt, dass die jeweiligen Anlageberater und -vermittler nach unserer vorläufigen rechtlichen Bewertung ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten unseren Mandanten gegenüber zum Teil in mehrfacher Hinsicht verletzt haben dürften.
Einerseits haben die betreffenden Vermittler entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung bei unseren Mandanten vor Anlagevermittlung überhaupt keine oder eine mangelhafte Prüfung dahingehend vorgenommen, ob die betreffenden Anleger bei Zeichnung der Namensschuldverschreibungen der ProReal Deutschland 7 GmbH über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt hatten, um die besonders hohen Totalverlustrisiken dieser Anlagen richtig einschätzen zu können.
In anderen Fällen wurden diese Risiken in diversen Begleitschreiben und e-Mails den von unserer Kanzlei vertretenen Anlegern gegenüber mehr oder weniger deutlich verharmlost und dadurch der Eindruck einer – vermeintlich – sicheren Geldanlage vermittelt.
Die Ursache für solche Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen liegt nach unseren langjährigen Erfahrungen meist darin begründet, dass die betreffenden Berater oder Vermittler etwaige Bedenken der Anleger hinsichtlich der tatsächlichen Risiken ihres Anlageangebotes ganz bewusst zerstreuen, um den Vertragsabschluss der von ihnen beratenen Anleger nicht zu gefährden und dadurch möglicherweise ihre Vermittlungsprovision zu verlieren.
Rechtsrat zur Rückzahlung der Namensschuldverschreibungen “ProReal Deutschland 7”
Ungeachtet der Frage, ob und in welcher Höhe vielleicht irgendwann eine Rückzahlung der Namensschuldverschreibungen durch die ProReal Deutschland 7 GmbH erfolgt, sollten besorgte Anleger im Zweifel durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens oder die örtliche Verbraucherzentrale prüfen lassen, ob ihnen möglicherweise auch gegen ihren Anlageberater oder Anlagevermittler ein Anspruch auf Erstattung ihrer mit dieser Kapitalanlage einhergehenden Verluste zusteht.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.
Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Forum des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.
Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.
Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.