Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Rewac Energy Invest AG: Neckermann Neue Energien AG wurde umbenannt

Laut einem aktuellen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Berlin/Charlottenburg wurde die Neckermann Neue Energien AG (Berlin/Würzburg) kürzlich in “Rewac Energy Invest AG” umbenannt.

Geschäftsgegenstand der Gesellschaft ist laut Satzung die Projektierung, der Bau und der Betrieb von Energieanlagen aller Art, insbesondere von Anlagen mit Wärmekraftkopplung. Das Grundkapital der Gesellschaft beläuft sich auf € 100.000,-.

Um diesen Unternehmenszweck zu finanzieren, hatte das Unternehmen noch unter seiner alten Bezeichnung interessierten Anlegern die Gewährung sogen. Nachrangdarlehen angeboten, bei denen die Anleger der Gesellschaft darlehensweise finanzielle Mittel zur Verfügung stellen und hierfür während der Laufzeit des (Nachrang-) Darlehensvertrages u.a. eine Verzinsung ihres investierten Kapitals in Höhe von bis zu 9% p.a. bezogen auf den valutierten Darlehensbetrag erhalten sollten.

 

Die Nachrangdarlehen der Rewac Energy Invest AG (vormals: Neckermann Neue Energien AG)

Nach den Vertragsbedingungen der Emittentin wurde als Beginn der Laufzeit der jeweiligen (Nachrang-) Darlehen der Zeitpunkt festgelegt, in dem der Darlehensgeberin der Nachrangdarlehensvertrag zur Verfügung steht. Enden sollen die Verträge mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit.

Sämtliche Ansprüche der Darlehensgeber gegen die Darlehensnehmerin unterliegen einem sogen. qualifizierten Nachrang, d.h. dass die Geltendmachung dieser Ansprüche insbesondere im Hinblick auf Rückzahlung und Verzinsung des Darlehensbetrages so lange und soweit ausgeschlossen sind, wie sie einen Grund für Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin herbeiführen würden.

Insofern treten – worauf auch in dem schriftlichen Darlehensangebot hingewiesen wird – sämtliche Ansprüche auf Rückzahlung und Auszahlung der vereinbarten Zinsen hinter etwaige Forderungen anderer Gläubiger der Gesellschaft im Rang hinter die Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zurück, soweit die anderen Gläubiger nicht ebenfalls eine Nachrangvereinbarung mit der Rewac Energy Invest AG (vormals: Neckermann Neue Energien AG)  abgeschlossen haben.

 

Rechtsrat für Darlehensgeber der Rewac Energy Invest AG (vormals Neckermann Neue Energien AG)

Falls sich Anleger, bzw. Darlehensgeber dieses Unternehmens bei Zeichnung ihrer (Nachrang-) Darlehensverträge der damit einhergehenden Besonderheiten und (Totalverlust-) Risiken nicht bewusst waren oder hierüber von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurden, sollten sie anwaltlich prüfen lassen, ob die Möglichkeit besteht, ihren Darlehensvertrag vorzeitig aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen und die vorzeitige Rückzahlung des investierten Geldes von der Rewac Energy Invest AG geltend zu machen.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen beraten und vertreten Anleger zu dieser Kapitalanlage in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts und angesichts der dabei erstrittenen anlegerfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügt unsere Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich um- und durchzusetzen.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten eine ausführliche Bewertung und Einschätzung der rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten ihres jeweiligen Falles.

 

 

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