Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Solar Sprint FESTZINS II: Nachrangdarlehen mit hohem Risiko?

In einer Bewertung des Anlageangebotes “Solar Sprint FESTZINS II” vom 04.03.2015 vertritt der Brancheninformationsdienst “fondstelegramm” die Meinung, dass die Zeichnung von Nachrangdarlehen an der “te Solar Sprint II GmbH & Co. KG” wegen einer Vielzahl von komplexen und unsicheren Faktoren, von denen das Gelingen des Modells abhänge, ein hohes Risiko darstellt, weswegen sicherheitsorientierten Anlegern von einer entsprechenden Investition abgeraten wird.

Begründet wird diese Einschätzung vom “fondstelegramm” u.a. damit, dass diese Vermögensanlage nur funktioniere, wenn genügend Hauseigentümer gefunden würden, die eine Solaranlage auf ihrem Dach mieten wollten. Sinkende Strompreise und das weitere Absinken der EEG-Vergütung könnten jedoch zu wirtschaftlichen Verlusten der jeweiligen Hauseigentümer führen und damit auch die Finanzierung der PV-Anlagen und die Rückzahlung der Anlegergelder an die Darlehensgeber gefährden.

 

Das Anlageangebot des “Solar Sprint FESTZINS II”

Mit ihrer Vermögensanlage “Solar Sprint FESTZINS II” bietet die Emittentin “te Solar Sprint II GmbH & Co. KG” interessierten Anlegern die Möglichkeit, der Gesellschaft ab einem Mindestbetrag von € 5.000,- ein unbesichertes Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt zu gewähren, das mit anfänglich 4% p.a. ansteigend bis auf 6% p.a. fest verzinst werden soll. Das so eingenommene Darlehenskapital will die “te Solar Sprint II GmbH & Co. KG” zweckgebunden über eine zwischengeschaltete GmbH durch Darlehensgewährung in eine Projektgesellschaft investieren, die Photovoltaikanlagen auf Dächern privater Hauseigentümer und auf kommunalen Gebäuden in Deutschland errichtet und gegen Zahlung einer festen Miete den Hauseigentümern für 20 Jahre zum Gebrauch überlässt. Aus den Einkünften dieser Projekte in Form der Mieteinnahmen sollen die jährlichen Zinsen an die Anleger geleistet und zum Ende der Laufzeit die Mietforderungen an einen Großinvestor veräußert werden, um die Anlegerdarlehen zurückzuzahlen.

Das Gesamtinvestitionsvolumen des “Solar Sprint FESTZINS II” wird mit bis zu € 7 Mio. angegeben, wobei auf der Ebene der Projektgesellschaft auch die Aufnahme von Fremdkapital geplant ist.

Die Nachrangdarlehen haben eine Laufzeit bis zum 30.06.2018, wobei den Darlehensgebern eine einmalige Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung zum 30.06.2017 eingeräumt wird.

Das Maximalrisiko für Anleger besteht in einem Totalverlust des Darlehenskapitals nebst Zinsen. Diese Risiko kann sich bspw. im Falle einer Insolvenz oder Liquidation der “te Solar Sprint II GmbH & Co. KG” realisieren, da die qualifizierten Nachrangdarlehen der Anleger vorrangig für Verbindlichkeiten der Emittentin haften.

Mit dem Vertrieb des “Solar Sprint FESTZINS II” ist die UDI Beratungsgesellschaft mbH (Nürnberg) beauftragt.

 

Rechtsrat für Darlehensgeber des “Solar Sprint FESTZINS II”

Falls sich Anleger bei Zeichnung eines Nachrangdarlehens zugunsten der “te Solar Sprint II GmbH & KG” der (Totalverlust-) Risiken ihrer Investition nicht bewusst waren oder hierüber von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurden, sollten sie anwaltlich prüfen lassen, ob die Möglichkeit besteht, ihre Beteiligung vorzeitig aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen und bei etwaigen Verlusten Schadensersatzansprüche gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler oder den Initiatoren geltend zu machen.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen beraten und vertreten Anleger zu dieser Kapitalanlage in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts und angesichts der dabei erstrittenen anlegerfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügt unsere Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich um- und durchzusetzen.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten eine ausführliche Bewertung und Einschätzung der rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten ihres jeweiligen Falles.

 

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