Anlegern, die ihre Beteiligung an einem sogen. V+ Fonds kündigen möchten, eröffnet der Bundesgerichtsgerichts mit einem Urteil vom 20.01.2015 (Az. II ZR 444/13) neue Möglichkeiten.
Wie der BGH in diesem Urteil bestätigt hat, können Anleger eines solchen Fonds ihre Beteiligung durch Kündigung gegenüber der Gesellschaft vorzeitig beenden, wenn sie bei ihrem Beitritt von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler über die Besonderheiten und Risiken einer solchen “Kapitalanlage” nicht vollständig und verständlich aufgeklärt wurden.
Dies gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon, ob sie unmittelbar als Kommanditist oder nur mittelbar über eine Treuhandgesellschaft an dem Fonds beteiligt sind.
Anleger können bei fehlerhafter Beratung ihre Beteiligung an einem V+ Fonds kündigen
Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.01.2015 festgestellt hat, gehört es zu den Rechten von Anlegern an einer solchen Fondsgesellschaft, sich durch eine außerordentliche Kündigung von ihrem Beteiligungsvertrag zu lösen, wenn sie durch eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung und Beratung über die für ihre Anlageentscheidung erheblichen Umstände zum Beitritt zu der Gesellschaft bestimmt worden sind.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der dortige Anleger vorgetragen, dass er von seinem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler über die Risiken seiner Beteiligung unzureichend aufgeklärt worden und nur deswegen der betreffenden Fondsgesellschaft beigetreten sei.
Rechtsfolge einer solchen Kündigung ist, dass die Gesellschaft verpflichtet ist, dem Anleger sein zum Zeitpunkt der Kündigung maßgebliches Abfindungsguthaben, bzw. Auseinandersetzungsguthaben zu berechnen und an ihn auszuzahlen. Die Fondsgesellschaft muss daher eine Auseinandersetzungsbilanz aufstellen, um die Höhe des jeweiligen Abfindungsanspruchs des kündigen Anlegers zu ermitteln.
Nach dieser Rechtsprechung können somit auch Anleger der V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG, der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG, der V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG oder der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG ihre Beteiligung an dem von ihnen gezeichneten V+ Fonds kündigen, wenn sie in ähnlicher Weise unzureichend oder fehlerhaft über dessen Risiken aufgeklärt und beraten wurden.
Rechtsrat für Anleger, die ihren V+ Fonds kündigen möchten
Anleger, die der Auffassung sind, von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler vor ihrem Beitritt zu einem der V+ Fonds unzureichend oder fehlerhaft über die Besonderheiten und (Totalverlust-) Risiken aufgeklärt und beraten worden zu sein, sollten anwaltlich prüfen lassen, ob die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen für eine vorzeitige Kündigung vorliegen.