Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG aktuell in Insolvenz

Die DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG hat aktuell Insolvenz beantragt. Damit ist auch dasjenige Unternehmen insolvent, das gegenüber den Emittentinnen der Genussrechte der DEGAG-Gruppe eine Patronatserklärung abgegeben hat.

Für die Anleger und Zeichner dieser Genussrechte hat dies zur Folge, dass im Insolvenzverfahren nur noch geringe Aussichten bestehen, wenigstens einen Teil des in diese Genussrechte investierten Geldes zurückzuerhalten.

Daher sollten sie unbedingt prüfen lassen, ob eventuell die Möglichkeit besteht, sich die investierten Gelder wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung von ihrem Anlagevermittler oder dessen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung erstatten zu lassen.

 

Aktuelle Pressemitteilung zur Insolvenz der DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG

Der Vorstand der DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG Bernd Klein hat in einer aktuellen Pressemitteilung vom 28.01.2025 darüber informiert, dass für die Holding wie auch für die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden sind.

Grund für diese Maßnahme sei, dass bei der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH fällige Zahlungen wie etwa nicht gestundete Vertriebsprovisionen von Anlagevermittlern sowie Steuerverbindlichkeiten aufgelaufen wären.

Zwar stünden der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH offene Forderungen aus Investitionen in verbundene Immobilienunternehmen zu. Es sei aber nicht gelungen, durch den Verkauf von Immobilien zeitnah eine ausreichende Liquidität zu realisieren, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu begleichen.

Ein Grund dafür, warum dies auch zur Insolvenz der Muttergesellschaft DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG geführt hat, von der gegenüber der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH eine Patronatserklärung abgegeben wurde, wird nicht genannt.

 

DEGAG-Insolvenzverfahren: Haftung der Anlagevermittler?

Trotz Insolvenz der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH und der DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG können die Zeichner von Genussrechten darauf hoffen, die verlorenen Gelder bei einer unvollständigen Aufklärung und Beratung über die Besonderheiten und Risiken dieser qualifiziert nachrangigen Genussrechte von ihrem Anlageberater, bzw. -vermittler oder dessen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zurückzuerhalten.

Anlageberater und Anlagevermittler unterliegen bei der Empfehlung und Vermittlung einer solchen Kapitalanlage strengen Aufklärungs- und Beratungspflichten, die von ihnen nicht selten wissentlich oder unwissentlich verletzt wurden.

So müssen sie die von ihnen beratenen Anleger beispielsweise vor der Vermittlung explizit danach befragen, welche Kenntnisse und Erfahrungen sie mit solchen hochriskanten bis spekulativen Kapitalanlagen wie den qualifiziert nachrangigen Genussrechten der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH haben, um erst einmal beurteilen zu können, ob diese Kapitalanlage für den Anleger überhaupt geeignet, bzw. angemessen ist.

Ist dies nicht der Fall, müssen die Anleger ausdrücklich hierauf ausdrücklich hingewiesen werden.

Ein Anlageberater oder -vermittler darf auch die besonders hohen Risiken dieser Kapitalanlagen nicht verschleiern oder verharmlosen und dem Anleger mit seinen Erklärungen oder Beschreibungen ein Bild zeichnen, das die schriftlichen Risikohinweise entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.

Ebenso ist es ihm untersagt, solche hoch riskanten bis spekulativen Anlageprodukte entgegen den anderslautenden Prospektangaben als „sicher“ zu bezeichnen, obwohl diese einem mehr oder weniger hohen Verlust- bis Totalverlustrisiko ausgesetzt sind.

Verletzt der Anlageberater oder Anlagevermittler eine oder mehrere dieser beispielhaft aufgezählten Pflichten, haftet er dem betroffenen Anleger grundsätzlich auf Schadensersatz, mithin also auf Erstattung seiner mit der fraglichen Kapitalanlage erlittenen Verluste.

 

Rechtsrat für Opfer der Insolvenz der DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG

Falls betroffene Anleger und Zeichner von Genussrechten der DEGAG-Gruppe den Eindruck haben, von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler nicht zutreffend über die besonders hohen Verlustrisiken dieser Anlagen aufgeklärt und beraten worden zu sein, sollen sie von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens oder der örtlichen Verbraucherzentrale prüfen lassen, ob ihnen der Berater oder Vermittler möglicherweise auf Schadensersatz haftet.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Forum des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.

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