Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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DEGAG Genussrechte – Haftung der Anlagevermittler?

Nachdem die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH aktuell die Zeichner der DEGAG Genussrechte mit Schreiben vom 17.12.2024 darüber informiert hat, dass die Zins- und Rückzahlung für sämtliche ihrer Anlageprodukte bis auf weiteres ausgesetzt wird, stellt sich für betroffene Anleger die Frage, ob nunmehr auch ein Insolvenzverfahren bei den jeweiligen Emittenten droht.

Wegen des Nachranges ihrer Genussrechte könnte sich für sie unter Umständen das Risiko eines Totalverlustes realisieren, wenn es ihnen nicht gelingt, gegen die vertragliche Nachrangklausel erfolgreich vorzugehen.

 

Aktuelle Bilanz der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH lässt weiter auf sich warten

Die letzte im Unternehmensregister veröffentlichte Bilanz der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH liegt bereits mehr als zwei Jahre zurück. Nachdem die Gesellschaft in der Gewinn- und Verlustrechnung ihrer Bilanz für das Jahr 2021 Verluste in Höhe von mehr als € 7 Mio. ausgewiesen hat, muss davon ausgegangen werden, dass die in ihre Genussrechte investierten Anlegergelder zu einem nicht unerheblichen Teil verloren sein dürften.

Zudem  lässt der mehr oder weniger marode Zustand einiger Immobilien, deren Erwerb mit den in DEGAG Genussrechte investierten Anlegergeldern finanziert wurde, befürchten, dass der Wert des Immobilienbestandes im Falle eines Verkaufs nicht ausreichen wird, um die Forderungen der Genussrechteinhaber zu befriedigen.

Daher müssen die Anleger der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, der DEGAG Kapital GmbH und der DEGAG WI 8 GmbH damit rechen, dass im Laufe der nächsten Monaten ein Insolvenzverfahren über das Vermögen dieser Gesellschaften eröffnet wird.

 

Nachrang im Insolvenzverfahren ein hohes Risiko für Zeichner der DEGAG Genussrechte

Aufgrund des Nachranges der Genussrechte der DEGAG Unternehmensgruppe besteht für die Anleger und Zeichner das Risiko, bei einem Insolvenzverfahren nichts mehr von den dort investierten Gelder zurückzuerhalten.

Daher sollten Sie in jedem Falle versuchen, diesen Nachrang anzufechten, um in eine bevorrechtigte Gläubigerposition zu gelangen.

Nur dann können sie darauf hoffen, zumindest einen Teil  ihrer Investition zu retten.

 

Haftung des Anlageberaters und Vermittlers?

Des Weiteren sollten sie unbedingt prüfen lassen, ob ihr Anlageberater oder Vermittler ihnen wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung auf Ersatz ihrer Verluste mit den DEGAG Genussrechten haftet.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Anlageberater oder Anlagevermittler verpflichtet, den Anleger über die mit einem solchen Anlageprodukt einhergehenden Besonderheiten und Risiken vollständig und richtig aufzuklären und zu beraten.

Hat der Anleger gegenüber dem Berater oder Vermittler beispielsweise zum Ausdruck gebracht, dass er eine weitgehend sichere und als (zusätzliche) Altersvorsorge gedachte Kapitalanlage zeichnen will, darf ihm der Vermittler keine hochriskanten Anlageprodukte empfehlen, bei denen ein mehr oder weniger hohes Risiko des Totalverlustes besteht.

Tut er dies dennoch, haftet er dem Anleger grundsätzlich auf Schadensersatz, mithin also auf Erstattung sämtlicher Verluste.

 

Stiftung Warentest übte erst kürzlich Kritik an den Anlageangeboten der DEGAG Unternehmensgruppe

Erst im August 2024 hat die Verbraucherorganisation “Stiftung Warentest” vor der Zeichnung von DEGAG Genussrechten gewarnt und diese in ihre “Warnliste Geldanlage” aufgenommen.

Begründet wurde diese Warnung unter anderem damit, dass die Gesellschaften ihre Jahresabschlüsse zu spät im Unternehmensregister eingereicht hätten, dass zum Teil auch noch nach Ablauf der Gültigkeit von Verkaufsprospekten Anlegergelder eingesammelt worden seien und dass die Unternehmen Schlupflöcher genutzt hätten, um sich einer Prospektpflicht zu entziehen.

Dieses Risiko scheint sich nunmehr im Hinblick auf die Einstellung der Zins- und Rückzahlung auf die Genussrechte realisiert zu haben.

 

Rechtsrat für Anleger und Zeichner von DEGAG Genussrechten

Anleger und Zeichner von Genussrechten der DEGAG Unternehmensgruppe sollten von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens oder der örtlichen Verbraucherzentrale prüfen lassen, ob und inwieweit bei ihnen die Möglichkeit besteht, den Nachrang ihrer Forderungen vor oder nach einem Insolvenzverfahren anzufechten und Schadensersatz gegen ihren jeweiligen Berater oder Vermittler geltend zu machen.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Forum des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.

 

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