Nachdem mehrere Gesellschaften der DEGAG-Gruppe Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren gestellt haben, sollten geschädigte Anleger wegen des weiteren Vorgehens dringend Rat bei einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens einholen.
Im Verlauf der Insolvenzverfahren und bei der Anmeldung von Insolvenzforderungen sind nämlich einige wichtige rechtliche und tatsächliche Besonderheiten zu beachten, da ansonsten die Gefahr besteht, berechtigte Zahlungsansprüche gegen die Insolvenzmasse zu verlieren.
Anmeldung von Forderungen in DEGAG-Insolvenzverfahren nicht ohne Anwalt
Falls die derzeit noch vorläufigen Insolvenzverfahren bei der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, der DEGAG Kapital GmbH und der DEGAG WI8 GmbH demnächst eröffnet werden, sollten betroffene Anleger ihre Forderungen unbedingt zeitnah als „Schadensersatz“ zur Insolvenztabelle anmelden und dies gegenüber dem Insolvenzverwalter ausführlich schriftlich begründen.
Bei den Genussrechten der DEGAG-Gruppe kommen mehrere rechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht, auf die entsprechende Schadensersatzansprüche gestützt werden können.
Nur dann, wenn ein solcher Schadensersatzanspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter nachvollziehbar begründet und belegt werden kann, dürften Anleger noch eine realistische Chance haben, Gelder aus der Insolvenzmasse zurückzuerhalten.
Sollte der Insolvenzverwalter die auf einen Schadensersatzanspruch gestützte Forderungsanmeldung zu Unrecht „bestreiten“, kann die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle gerichtlich geltend gemacht werden.
Melden Anleger ihre Zahlungsansprüche nicht ausdrücklich als „Schadensersatz“ an, werden sie als sogenannte nachrangige Gläubiger kaum mehr auf eine Zahlung aus den Insolvenzverfahren hoffen dürfen.
Oft unterschätzte Möglichkeit: Schadensersatz vom Vermittler
In der überwiegenden Anzahl aller von unseren Anwälten geprüften Fälle haben sich mehr oder weniger deutliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass unsere Mandaten von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler unvollständig oder fehlerhaft über die Besonderheiten und Risiken der DEGAG-Genussrechte aufklärt und beraten wurden.
Zum Teil haben die Berater oder Vermittler die Genussrechte der DEGAG-Gruppe als sehr sicher oder gar als (zusätzliche) Altersvorsorge dargestellt.
Zum Teil haben sie es pflichtwidrig unterlassen, unsere Mandanten vor der Zeichnung über ihre bisherigen Kenntnisse und Erfahrungen mit solch hochriskanten und spekulativen Genussrechten zu befragen, um überhaupt beurteilen zu können, ob diese Anlagen für die jeweiligen Anleger aufgrund ihrer spezifischen Risiken auch wirklich geeignet und angemessen waren.
In solchen und ähnlichen Fällen haben die betreffenden Anlageberater und -vermittler nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs regelmäßig ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt und müssen dem Anleger daher seinen gesamten mit dieser Kapitalanlage erlittenen Verlust in voller Höhe erstatten.
Sollte der Berater hierzu nicht in der Lage sein, hat regelmäßig seine Vemögensschaden-Haftpflichtversicherung diesen Schaden zu übernehmen, selbst wenn über das Vermögen des Beraters oder Vermittlers ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Vorsicht bei Anwaltsempfehlung vom Vermittler
Anleger, denen bereits von ihrem Vermittler die Beauftragung eines bestimmten Anwalts empfohlen wurde, sollten immer bedenken, dass dieser Anwalt aufgrund seiner Kontakte zu dem Vermittler bei der etwaigen Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vermittler regelmäßig befangen ist.
Aufgrund dieser Interessenkollision besteht daher für betroffene Anleger immer das Risiko, von diesem Anwalt bei der Frage nach einer möglichen Berater- oder Vermittlerhaftung unvollständig oder fehlerhaft beraten zu werden.
Daher sollten sich die Anleger ihren Anwalt selbst aussuchen und nicht vorschnell denjenigen Anwalt beauftragen, der ihnen von ihrem Vermittler empfohlen wurde.
Rechtsrat für DEGAG-Anleger im vorläufigen Insolvenzverfahren:
Anleger und Zeichner von Genussrechten der DEGAG-Gruppe sollten sich von einem unabhängigen Anwalt ihres Vertrauens beraten und vertreten lassen, um ihre Ansprüche nach der Insolvenz der Gesellschaften bestmöglich um- und durchzusetzen. Bei einer Anwaltsempfehlung durch den Vermittler ist immer Vorsicht geboten.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.
Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Forum des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.
Wir üben öffentlich und aktuell Kritik an Anlageangeboten, die aus Sicht unserer Anwälte ein für Anleger und Verbraucher zu hohes Risiko aufweisen oder die möglicherweise sogar als Betrug zu bewerten sind.
Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.
Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.