Mit einem Rundschreiben vom 04.05.2016 an die Anleger des sogen. “LombardClassic 2” fordert die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG die für das Geschäftsjahr 2014 an die stillen Gesellschafter ausgezahlten “Ergebnisbeteiligungen” zurück. Begründet wird diese Rückforderung u.a. damit, dass sich aus der kürzlich erfolgten Pfandbewertung ergebe, dass neben den Pfandwerten auch die im Rahmen des “LombardClassic 2” an die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG ausgereichten Darlehen in ihrem Wert korrigiert werden müssten.
Durch die zwangsläufige Wertberichtigung auf die Darlehensforderungen sei im Geschäftsjahr 2014 ein Jahresfehlbetrag entstanden. Da im stillen Gesellschaftsvertrag geregelt wäre, dass etwaige “Ergebnisbeteiligungen” von einem entsprechenden Überschuss im Jahresabschluss abhängig und gewinnunabhängige Ergebnisbeteiligungen nicht vorgesehen seien, sollen nach Auffassung der “Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft” die vorab geleisteten “Ergebnisbeteiligungen” ungerechtfertigt, bzw. ohne vertragliche Grundlage gezahlt worden sein.
Rückforderung der Ausschüttungen (Ergebnisbeteiligungen) “zum Wohle des Gesellschaftsvermögens” der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG?
Mit dem Hinweis, dass sich die “Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft” gehalten sehe, die im Jahre 2014 an die Anleger geleisteten Ausschüttungen (Ergebnisbeteiligungen) “zum Wohle des Gesellschaftsvermögens” zurückzufordern, wird den stillen Gesellschaftern eine Zahlungsfrist bis zum 20.05.2016 gesetzt und für den Fall einer nicht fristgemäßen Zahlung die Einleitung gerichtlicher Schritte zur Durchsetzung ihres (angeblichen) Rückzahlungsanspruchs gesetzt.
Rückzahlungen der Ausschüttungen beim sogen. “LombardClassic 2” tatsächlich geschuldet?
Entgegen der Darstellung der “Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft” in ihrem Schreiben an die Anleger vom 04.05.2016 dürfte vor dem Hintergrund der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung keineswegs klar sein, dass die im Rahmen des sogen. “LombardClassic 2” geleisteten Ausschüttungen, bzw. Ergebnisbeteiligungen “zum Wohle des Gesellschaftsvermögens” tatsächlich an die Gesellschaft zurückerstattet werden müssen.
Wie nämlich der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren zu mehreren vergleichbaren Fallgestaltungen entschieden hat, müssen solche “Ergebnisbeteiligungen”, die auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag an den Anleger geleistet worden sind, obwohl dessen Kapitalanteil aufgrund der Ausschüttungen unter den auf die vereinbarte Einlage herabgemindert wurde, grundsätzlich nur dann an die Gesellschaft zurückgezahlt werden, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht.
Ob eine solche ausdrückliche Regelung beim sogen. “LombardClassic 2” in dem Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft zwischen der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und den jeweiligen Anlegern enthalten ist, kann jedoch bezweifelt werden.
Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, ob die “Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft” bei fehlender Rückzahlung wie angekündigt mit einem gerichtlichen Mahnbescheid oder einer Klage gegen zahlungsunwillige Anleger vorgehen wird.
Widerspruch gegen Mahnbescheide der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft, bzw. der Lombardclassic 3 GmbH & Co. KG?
Falls betroffene Anleger von den Gesellschaften tatsächlich einen gerichtlichen Mahnbescheid über den geltend gemachten Rückforderungsbetrag erhalten, sollten sie prüfen lassen, ob der Rückzahlungsanspruch tatsächlich besteht und ggf. Widerspruch gegen das Mahnverfahren einlegen, bzw. einlegen lassen.