Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Hoher Verlust für DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH: Erhöhtes Risiko für Zeichner der Genussrechte “Wohnkonzept 1” und “Wohnkonzept 2”?

Laut Gewinn- und Verlustrechnung der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH (Genussrechte “Wohnkonzept 1” und “Wohnkonzept 2”) in ihrem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2021 hat die Gesellschaft zuletzt einen Jahresfehlbetrag in Höhe von rund € 7.548.072,- erwirtschaftet.

Die Verbindlichkeiten aus den von der Emittentin begebenen Genussrechten “Wohnkonzept 1” und “Wohnkonzept 2” beliefen sich zum 31.12.2021 auf insgesamt € 61.839.582,- und  der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag lag zum Jahresende 2021 bei rund € 62.403.213,-.

Die konzeptionsgemäß vorgesehene Ausleihung des Genussrechtskapitals an verbundene Unternehmen belief sich zum Ende des Berichtszeitraums demgegenüber auf lediglich € 44 Mio.

Angesichts dieser geschäftlichen Entwicklung der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH stellt sich für investierte Anleger die Frage, wie die Gesellschaft zu gegebener Zeit in der Lage sein will, das Genussrechtskapital nebst Zinsen an die Investoren zurückzuzahlen.

 

Überblick über die Genussrechte “Wohnkonzept 1” und “Wohnkonzept 2” der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH

Die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH bietet seit einiger Zeit interessierten Anleger unter der Bezeichnung “Wohnkonzept 1” und “Wohnkonzept 2” Genussrechte als “Kapitalanlage mit festem Zinssatz” von 5,1% p.a. bis zu 6,5% p.a. an. Die mit diesen Genussrechten eingesammelten Gelder sollen nach Angaben der DEGAG-Gruppe in den Zukauf neuer wohnwirtschaftlicher Bestände in Deutschland reinvestiert werden. Der Schwerpunkt der Investitionen liegt laut Emittentin in den Bundesländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Nordhessen.

Die Genussrechte “Wohnkonzepte 1 & 2” haben eine Mindestlaufzeit von wahlweise 36 Monaten, 5 Jahren und 10 Jahren und können mit einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf der jeweiligen Mindestlaufzeit erstmals ordentlich gekündigt werden.

Der Mindestzeichnungsbetrag liegt bei € 10.000,-, wobei ein zusätzliches Agio nicht erhoben wird.

Die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der DEGAG Deutsche Grundbesitz AG (heute: Lakonie RE GmbH, München), die eine Patronatserklärung dahingehend abgegeben haben soll, sämtliche zur DEGAG-Gruppe gehörenden Immobiliengesellschaften so auszugestalten, dass diese ihren Pflichten gegenüber der Emittentin nachkommen können.

Das Emissionsvolumen der Genussrechte der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH beläuft sich auf € 20 Mio. (Wohnkonzept 1) zuzüglich € 50 Mio. (Wohnkonzept 2) und liegt damit insgesamt bei € 70 Mio.

Bei den Angeboten “Wohnkonzept 1” und “Wohnkonzept 2” handelt es sich laut Prospektangaben um nachrangige sowie unbesicherte Genussrechte mit einer vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre. Diese vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre bewirkt eine Wesensänderung von Fremdkapital mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung hin zu einer unternehmerischen Beteiligung. Damit übernehmen die Zeichner der Genussrechte ein über den allgemeinen Insolvenzausfall hinausgehendes (Totalverlust-) Risiko, da die Zahlungs-, bzw. Rückzahlungsansprüche aus den Genussrechten aufgrund der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin oder vor ihrer Liquidation dauerhaft nicht durchsetzbar sein können.

 

Die Risiken der Genussrechte der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH bis hin zu einer (Privat-) Insolvenz der Anleger

Wie die Emittentin in ihren Verkaufsprospekten selbst einräumt, besteht das Maximalrisiko für Zeichner der Genussrechte “Wohnkonzept 1” und “Wohnkonzept 2” über einen Totalverlust der investierten Gelder hinaus in der Gefährdung des weiteren Vermögens der Anleger bis hin zu deren (Privat-) Insolvenz, sofern der Erwerb dieser Vermögensanlage teilweise oder vollständig fremdfinanziert wurde. In diesem Fall haben die betreffenden Anleger nämlich die Zinsen und Kosten für diese Fremdfinanzierung sowie deren Rückzahlung auch dann zu leisten, wenn keinerlei Rückflüsse mehr aus den Genussrechten erfolgen sollten.

Das gleiche gilt bei eventuell anfallenden Steuern auf den Erwerb, die Veräußerung oder die Rückzahlung der Genussrechte, die ebenfalls von dem jeweiligen Anleger aus seinem weiteren Vermögen zu begleichen sind, falls keine Rückzahlung des Genussrechtskapitals erfolgt.

Mit der bestehenden vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre wird den Anlegern im Ergebnis ein Risiko auferlegt, das an sich nur Gesellschafter betrifft, ohne dass ihnen zugleich die mit einer solchen Gesellschafterstellung korrespondierenden Informations- und Mitwirkungsrechte eingeräumt werden. Da diese Sperre bereits für die Zeit vor einer Insolvenz gilt, können investierte Anleger und Inhaber der Genussrechte “Wohnkonzept 1” und “Wohnkonzept 2” bereits dann keine Erfüllung ihrer Zins- und Rückzahlungsansprüche mehr verlangen, wenn die Emittentin im Zeitpunkt des Leistungsverlangens überschuldet oder zahlungsunfähig ist oder die Erfüllung der Zahlungsansprüche der Anleger zu einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit führen würde.

 

Rechtsrat für Anleger und Zeichner von Genussrechten “Wohnkonzept 1” und “Wohnkonzept 2” der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH

Falls sich Inhaber von Genussrechten mit der Bezeichnung “Wohnkonzept 1 & 2” der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH bei Zeichnung ihrer Vermögensanlage der damit einhergehenden Verlustrisiken bis hin zu einem Totalverlust nebst (Privat-) Insolvenz nicht bewusst waren oder hierüber unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten wurden, sollten sie von einem spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens oder der örtlichen Verbraucherzentrale prüfen lassen, ob und inwieweit die Möglichkeit besteht, sich das Genussrechtskapital vor einer etwaigen Realisierung dieser Risiken vorzeitig von der Emittentin zurückzahlen zu lassen.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema  bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.

 

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