Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH insolvent

Die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH ist insolvent. Wie der Vorstand der Gesellschaft Bernd Klein erklärt hat, sei die Insolvenz unausweichlich gewesen, nachdem fällige Zahlungen wie etwa die Provisionen an die Vermittler der DEGAG Genussrechte nicht mehr geleistet werden konnten.

Begründet wurden die Zahlungsschwierigkeiten damit, dass ein großes Kreditinstitut die Refinanzierung des Wohnungsbestandes abgelehnt habe und ein Nachfolger noch nicht gefunden worden sei.

Ob dies die eigentlichen Gründe für die Insolvenz sind, darf allerdings bezweifelt werden. Vielmehr könnte die fehlende Liquidität der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH auch darin ihre Ursache haben, dass Teile der Wohnungsbestände in seinem so schlechten baulichen Zustand sind, dass dort die Mieten mit steigender Tendenz gemindert wurden und nicht mehr in voller Höhe an die Eigentümergesellschaften und damit auch an die Emittentin der Genussrechte geflossen sind.

 

Die DEGAG-Gruppe bei ARD-Magazin Report Mainz

In einem Beitrag vom 12.12.2023 hat das ARD-Magazin Report Mainz unter dem Titel „3 Zimmer, Küche Schimmel“ über diverse Wohnblöcke und Immobilien in Deutschland berichtet, bei denen Fahrstuhl und Heizung defekt, Wände verschimmelt und Vorgärten vermüllt waren.

Aber der 14. Minute dieses Berichts wendet sich der Beitrag der DEGAG-Unternehmensgruppe zu, die offenbar über eine Vielzahl von Tochterfirmen und Projektgesellschaften Eigentümer dieser maroden Immobilien zu sein scheint.

Sollte sich im Rahmen des Insolvenzverfahrens herausstellen, dass mehr oder weniger der gesamte Immobilienbestand der DEGAG-Gruppe ebenso heruntergekommen ist, wie die in dem Beitrag „3 Zimmer, Küche, Schimmel“ genannten Immobilien, lässt dies für die Gläubiger und Zeichner von Genussrechten der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH nichts Gutes erahnen.

 

DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH insolvent und trotzdem Geld zurück?

Auch wenn die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH insolvent ist, können betroffene Anleger unter Umständen ihre vollen Verluste von ihrem Anlagevermittler oder dessen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung erstattet verlangen, wenn sie bei Zeichnung ihrer Kapitalanlage unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt oder beraten wurden.

So ist ein Anlagevermittler unter anderem verpflichtet, den Anleger vor der Empfehlung einer bestimmten Kapitalanlage zunächst einmal nach seinen bisherigen Kenntnissen und Erfahrungen mit solchen oder ähnlichen Finanzanlagen zu befragen, um überhaupt erst einmal beurteilen zu können, ob die von ihm empfohlene Anlage überhaupt für den betreffenden Anleger und seine spezifische Risikobereitschaft auch tatsächlich geeignet und angemessen ist. Unterlässt er dies, haftet er dem Anleger alleine schon deswegen auf Schadensersatz, mithin also auf Erstattung seiner mit der betreffenden Kapitalanlage erlittenen Verluste.

Das gleiche gilt, wenn der Anlageberater oder Anlagevermittler die fragliche Anlage dem Anleger gegenüber als im Grunde sehr „sicher“ darstellt, obwohl diese – wie hier die Genussrechte der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH – tatsächlich hoch riskant ist.

Selbst wenn der Vermittler nicht in der Lage sein sollte, dem geschädigten Anleger seine Verluste zu erstatten oder wenn er gar selbst insolvent wird, muss in aller Regel dessen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer diesen Schaden ausgleichen.

 

Rechtsrat für Anleger der insolventen DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH

Falls Anleger der Auffassung sind, dass sie von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler unvollständig oder fehlerhaft über die besonders hohen Totalverlustrisiken der Genussrechte der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH aufgeklärt oder beraten wurden, sollten sie in jedem Fall von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens oder der örtlichen Verbraucherzentrale prüfen lassen, ob sie ihre mit den Genussrechten entstandenen Verluste von dem Berater oder Vermittler als Schadensersatz erstattet verlangen können.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Forum des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.

 

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