Um sich mögliche Ansprüche im Insolvenzverfahren diverser Fonds der S&K-Gruppe (z.B. Deutsche S&K Sachwerte GmbH & Co. KG, S&K Investment GmbH & Co. KG, S&K Investment Plan GmbH & Co. KG) zu sichern, müssen geschädigte S&K-Anleger diese mit Hilfe entsprechender Anmeldungsunterlagen, die vom zuständigen Insolvenzgericht zu erhalten sind, beim Insolvenzverwalter anmelden.
Anmeldung zur Insolvenztabelle durch S&K-Anleger
Die Anmeldung hat unter Beachtung der Vorschrift des § 174 InsO grundsätzlich innerhalb der vom Gericht bestimmten Anmeldefrist zu erfolgen. Spätere Forderungsanmeldungen durch S&K-Anleger sind zwar möglich, aber gemäss § 177 InsO unter Umständen mit höheren Kosten verbunden.
S&K-Anleger müssen der Forderungsanmeldung Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt (Beitrittserklärungen, Zeichnungsscheine, Kündigungserklärung, Schadensersatzforderung o.ä.), zumindest in Kopie beifügen. Außerdem sind der Grund und der Betrag, bzw. die Höhe der Forderung anzugeben sowie eventuelle Tatsachen, mit deren Hilfe sich möglicherweise eine sog. unerlaubte Handlung des Schuldners begründen lässt.
Ordnungsgemäß angemeldete Forderungen von S&K-Anlegern sind vom Insolvenzverwalter in die Insolvenztabelle einzutragen und werden im sog. Prüfungstermin geprüft. Dort können sie allerdings vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden.
Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und sämtlichen Insolvenzgläubigern.
Vorgehen bei Bestreiten der angemeldeten Forderung
Wurde die Forderung eines S&K-Anlegers vom Insolvenzverwalter oder einem Insolvenzgläubiger bestritten, muss der Anleger ggf. mit gerichtlicher Hilfe deren Feststellung zur Insolvenztabelle betreiben.
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