Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Neue Genussrechte der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH

Seit Mai 2023 begibt die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH neue Genussrechte mit der Bezeichnung “Wohnkonzept S4/09” und “Wohnkonzept S4/34”. Bei diesen Vermögensanlagen handelt es sich um nachrangige Anleihen mit einer vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre. Dies bedeutet, dass der Anleger bei einer etwaigen Insolvenz der Emittentin oder im Falle einer Liquidation mit seinen Zins- und Rückzahlungsansprüchen im Rang hinter die Forderungen anderer vorrangiger Gläubiger zurücktritt. Die Forderungen aus diesen Genussrechten werden daher erst nach Befriedigung aller vorrangigen Gläubiger erfüllt.

 

Welches Risiko birgt die Nachrangigkeit der Genussrechte “Wohnkonzept S4/09”  und “Wohnkonzept S4/34” der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH im Falle einer Insolvenz?

Aufgrund ihres Nachranges sind Ansprüche von Anlegern auf Zins- und Rückzahlung ihres Kapitals bereits vor einer Insolvenz solange und soweit ausgeschlossen, wie diese Zahlungen zu einer Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung der Emittentin führen würden.

Die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre bewirkt im Ergebnis eine Wesensänderung der Geldhingabe von Fremdkapital mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung hin zu einer unternehmerischen Beteiligung mit einer eigenkapitalähnlichen Haftungsfunktion.

Damit übernehmen Anleger mit Zeichnung dieser Genussrechte ein Risiko, das über das allgemeine Ausfallrisiko im Falle einer Insolvenz hinausgeht. Ihre Zahlungsansprüche können nämlich schon vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dauerhaft nicht (mehr) durchsetzbar sein.

Dies erhöht für investierte Anleger das Risiko eines Totalverlustes und kann bei diesen darüber hinaus sogar zu einer (Privat-) Insolvenz führen, falls der Erwerb dieser Vermögensanlage durch Fremdmittel finanziert wurde.

 

Vorzeitige Kündigung der Genussrechte wegen hoher Risiken?

Eine ordentliche Kündigung der Vermögensanlagen “Wohnkonzept S4/09” und “Wohnkonzept S4/34” ist grundsätzlich nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf der Mindestlaufzeit möglich.

Ungeachtet dessen besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung, falls investierte Anleger über das (Total-) Verlustrisiko dieser Anlage oder andere wesentliche Umstände fehlerhaft aufgeklärt oder gar arglistig getäuscht wurden.

 

Rechtsrat für Anleger und Zeichner von Genussrechten der DEGAG Unternehmensgruppe

Falls sich Anleger und Zeichner von Vermögensanlagen der DEGAG-Gruppe der damit verbundenen Risiken bis hin zum Totalverlust oder einer (Privat-) Insolvenz nicht bewusst waren oder hierüber fehlerhaft aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurden, sollten sie von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens oder der örtlichen Verbraucherzentrale prüfen lassen, ob und inwieweit die Möglichkeit besteht, ihre Genussrechte vorzeitig aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema  bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.

 

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Ich habe Ihren Beitrag "Neue Genussrechte der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH" gelesen und bitte um kostenfreien Rückruf, da ich hierzu noch einige Fragen habe.

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